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27.04.2002
Ausserordentliche Kündigung bei Schwangerschaft
Nicht immer haben Schwangere das Recht, bei der Anstellung zu lügen
Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen! Einer schwangeren Arbeitnehmerin, die nicht den vereinbarten Stundenplan einhält, kann nicht fristlos gekündigt werden. Als wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung gilt die Verletzung der Arbeitspflichten durch beharrliche Arbeitsverweigerung (trotz Abmahnung). Unentschuldigtes Fernbleiben oder verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz und unerlaubte Arbeitsunterbrüche sind für sich alleine zu wenig schwerwiegend, erlangen aber bei Wiederholung trotz Abmahnung das für eine fristlose Entlassung notwendige Gewicht. Hat der Arbeitgeber wiederholte Pflichtverletzungen und die Abmahnung bewiesen, muss der Arbeitnehmer darlegen, warum keine unberechtigte Arbeitsverweigerung vorlag.
Das müssen Sie wissen:
Eine schwangere Frau hat beim Anstellungsgespräch in Bezug auf die Schwangerschaft das Recht zu lügen, ausser sie bewirbt sich als Fotomodell, als Tänzerin oder für eine Stelle, bei der schwere körperliche Arbeit gefordert wird
Schwangere dürfen ab der achten Woche von der Niederkunft von 20 bis 6 Uhr nicht mehr beschäftigt werden. Dasselbe gilt für stillende Mütter von der achten bis zur 16. Woche nach der Niederkunft.
Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen. Wenn sie jedoch kein Arztzeugnis bringen, haben sie, für die Zeit die sie von der Arbeit ferngeblieben sind, kein Anspruch auf Lohn oder Lohnersatz.
Gemäss LGAV hat der Arbeitgeber in jedem Fall eine Mutterschaftsversicherung abzuschliessen, die während mindestens 70 Tagen dieselben Leistungen wie die Krankengeldversicherung erbringt. Gesetzliche Ansprüche, die nicht versichert sind, hat der Arbeitgeber selber zu bezahlen. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht nur, wenn die Mitarbeiterin bis zum Tag der Niederkunft während mindestens 270 Tagen versichert ist.
Weiter steht im LGAV, dass mindestens 42 Tage der Leistungen auf die Zeit nach der Niederkunft entfallen müssen. In Unternehmen, welche eine Krankengeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz abgeschlossen haben, sind die Mitarbeiterinnen während 16 Wochen versichert, und krankheitsbedingte Ausfälle innerhalb der letzten 8 Wochen vor der Niederkunft gehen zulasten der Mutterschaftsversicherung. W¹hrend der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen.
Nach Ablauf der Probezeit kann während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft der Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden.
Dossier: Arbeitsrecht
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=1106
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