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15.12.2002
Mietverhältnisse vorzeitig beenden?
Zumutbare Ersatzmieter
Wenn Sie vorzeitig aus einem Mietvertrag zurücktreten wollen, müssen Sie dem Vermieter klar und eindeutig mitteilen, dass Sie die Mietsache zurückgeben wollen - die schriftliche Mitteilung ist üblich und ratsam.
Der vorgeschlagene Ersatzmieter muss für den Vermieter zumutbar sein, wobei nicht höhere Anforderungen gestellt werde können als seinerzeit gegenüber dem ausziehenden Mieter gestellt wurden. Wenn der Vermieter in der Liegenschaft wohnt, sind dessen Wünsche zu berücksichtigen, soweit sie vernünftig und nicht diskriminierend sind. Ein Ersatzmieter kann abgelehnt werden, wenn das Geschäft des Vermieters oder eines anderen Mieters konkurriert würden.
Der vorgeschlagene Ersatzmieter muss zahlungsfähig sein. Ein Auszug des Betreibungsregisters und allenfalls eine Kopie der Steuererklärung können darüber Auskunft geben. Der Ersatzmieter muss auch bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Der Vermieter muss für die Prüfung des Ersatzmieters genügend Zeit haben. Bei Geschäftsmieten ist eine Prüfungsfrist von 30 Tage angemessen, wenn bei der Nennung des Ersatzmieters bereits alle wesentlichen Informationen mitgeliefert werden (Personalien, Referenzen, Betreibungsregisterauszug). Es ist ratsam, eine Auswahl an Ersatzmietern vorzuschlagen.
Der Mieter muss die Mietsache dann tatsächlich verlassen und zurückgeben. Es kann deshalb nicht von einer vorzeitigen Rückgabe gesprochen werden, wenn die Schlüssel nicht zurückgegeben oder Möbel zurück gelassen werden.
Der Vermieter muss das Mietobjekt dann auch tatsächlich zu den gleichen Konditionen weitervermieten, wenn er sich für den vom ausziehenden Mieter vorgeschlagenen Ersatzmieter entscheidet. Wenn hingegen der vorgeschlagene Ersatzmieter alle vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt, der Vermieter sich aber dennoch für eine Weitervermietung in eigener Regie entscheidet, ist der ausziehende Mieter von seinen Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt befreit, in dem er die Mietsache zurückgibt und der von ihm vorgeschlagen Ersatzmieter bereit gewesen wäre, den Mietvertrag zu übernehmen.
Dossier: Mietrecht
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=1123
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