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30.10.2002
Eigenmächtiger Ferienbezug des Arbeitnehmers
Grund für eine fristlose Entlassung
Primär sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über den Zeitpunkt der Ferien zu einigen versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Arbeitgeber das Recht und die Pflicht, die Ferien zuzuweisen.
Soweit die Wünsche des Arbeitnehmers sich mit den Erfordernissen des Betriebes vertragen, müssen sie berücksichtigt werden. Der Ferienbezug muss mindestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden, kürzere Ankündigungsfristen sind aber während einer auslaufenden Kündigungsfrist zulässig. Aus dringlichen, unvorhersehbaren betrieblichen Gründen kann der Ferientermin nachträglich geändert werden. In eigentlichen betrieblichen Notsituationen - deren Vorliegen allerdings mit Zurückhaltung anzunehmen ist - muss der Arbeitnehmer sogar einen Rückruf aus bereits angetretenen Ferien hinnehmen! Der Arbeitgeber hat aber dem Arbeitnehmer den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Eigenmächtiger Ferienbezug durch den Arbeitnehmer kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung darstellen. Zu beachten sind aber die konkreten Umstände des Falles, wie die nachfolgende, nicht abschliessende Aufzählung zeigt:
Welcher Ferienanspruch bestand im Zeitpunkt des eigenmächtigen Ferienbezugs?
Wurden schon sehr lange keine Ferien mehr gewährt?
Wurde auf die Interessen des Mitarbeiters Rücksicht genommen?
Wie lange dauerte das Arbeitsverhältnis?
Achtung: Fristlose Entlassungen sind stets mit einem relativ grossen Risiko behaftet! So wäre im Falle eines langjährigen Mitarbeiters mit einem hohen Ferienanspruch, dem seit längerer Zeit keine Ferien gewährt wurden, eine fristlose Entlassung nicht angezeigt, sondern es müsste bei einer blossen schriftlichen Verwarnung bleiben.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
Dossier: Arbeitsrecht
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=1114
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