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01.09.2001
Bierlieferverträge: Was ist zu beachten?
Schadenersatz bei Nichterfüllung
Der Rechtsdienst der GastroSuisse hat häufig Fragen zu Bierlieferverträgen zu beurteilen. Was ist beim Abschluss eines Liefervertrags zu beachten? Leider werden Bierlieferverträge in vielen Fällen vom Hauseigentümer abgeschlossen und dem Mieter überbunden. Achten Sie bei den Mietverhandlungen unbedingt auf diesen Punkt!
Hat der Vermieter keinen Bierliefervertrag abgeschlossen oder vergessen, diesen im Mietvertrag auf Sie zu überwälzen, können Sie selber einen Liefervertrag abschliessen. Der Vertrag sollte aber nicht länger als Ihr Mietvertrag dauern. Meistens wird eine Rückvergütung pro Hektoliter vereinbart, mit welcher Sie ein Darlehen amortisieren. Falls Sie das Geld zu Beginn nicht unbedingt benötigen, können Sie mit der Brauerei auch sehr attraktive Nettopreise aushandeln. Beim Einbau eines Buffets ist zu beachten, dass dieses nach sachenrechtlichen Grundsätzen Eigentum des Vermieters wird!
Gehen Sie nach Möglichkeit keine Abnahmeverpflichtungen ein, da Sie sonst wegen Nichterfüllung schadenersatzpflichtig werden. Die Menge des zu verkaufenden Bieres sollte nur als unverbindliche Zielvorgabe definiert werden. Eine Konventionalstrafe bei vorzeitiger Auflösung ist oft üblich. Achten Sie darauf, dass diese nicht zu hoch ist! Bei vorzeitigem Mietende (z.B. wegen Geschäftsaufgabe oder Krankheit) ist es schwierig, den bestehenden Vertrag auf einen Nachfolger zu überbinden.
Dossiers: Bier | Mietrecht
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