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01.09.2002

Freizügigkeit für Tänzerinnen aus dem EU-Raum

Für Artistinnen aus Drittländern gelten Bestimmungen des BFA…

Für Tänzerinnen mit EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit gelten wie für die übrigen erwerbstätigen Personen aus diesen Staaten die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens. Sie unterliegen daher weder der betrieblichen Kontingentierung noch sind die ausländerrechtlichen Vorschriften über das Mindestalter auf sie anwendbar.

Bis zu einer Aufenthaltsdauer von vier Monaten erhalten Cabaret-Tänzeinnen relativ problemlos Kurzaufenthaltsbewilligungen. Bei einem Gesamtaufenthalt von mehr als vier Monaten muss eine Einheit aus dem EU/EFTA-Kurzaufenthaltsbewilligungskontingent des entsprechenden Kantons frei gegeben werden. In jedem Fall muss vor dem Stellenantritt ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid vorliegen. Dabei kommen die in den bilateralen Verträgen vorgesehenen Vorschriften zur Anwendung (z.B. Inländervorrang, Kontingente). Für die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen gilt bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrags weiterhin der Mustervertrag von 1997.

Für Tänzerinnen aus Drittländern gelten wie bis anhin die Weisungen von BFA und BIGA. Ein Aufenthalt von insgesamt acht Monaten im Kalenderjahr ist in den meisten Kantonen möglich, die Bewilligungen unterstehen aber dem Betriebskontingent.


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