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28.11.2007
Vorsicht bei Gratifikationen
Von der freiwilligen Leistung zur klagbaren Verpflichtung
Mit dem nahenden Jahresende gewinnt das Thema von zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers zur Honorierung von guten Arbeitleistungen wieder an Aktualität. Stellen Sie sicher, dass eine freiwillige Leistung nicht plötzlich zur klagbaren Verpflichtung wird!
Gratifikationen sind in ihrer Grundform eine freiwillige Leistung, die aus einem bestimmten Anlass, z.B. an Weihnachten oder beim Jahresabschluss, ausbezahlt werden. Arbeitsrechtlich ist die Gratifikation nicht Lohnbestandteil, sondern zusätzliche Leistung. Ein Lohn liegt jedoch vor, wenn die Höhe einer Leistung zum voraus vertraglich festgelegt und deren Fälligkeit nicht von Bedingungen abhängig ist.
Bei einer Gratifikation entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Arbeitsleistung und des Geschäftsgangs, ob und wieviel Zusätzliches er auszahlen will. Achten Sie darauf, dass eine Gratifikation nicht in Form einer klagbaren Leistung ausbezahlt wird. Bereits durch eine regelmässige, ununterbrochen und vorbehaltslose Ausrichtung während drei Jahren kann eine Verpflichtung zur Zahlung der Gratifikation entstehen.
Klar formulierte Vertragsbestimmungen sind von Vorteil. Wollen Sie verhindern, dass eine ursprünglich freiwillige Gratifikation zur klagbaren Verpflichtung wird, müssen Sie bei der Ausrichtung regelmässig unmissverständlich auf deren Freiwilligkeit hinweisen. Zudem müssen Sie darauf achten, dass der Vorbehalt nicht zur leeren Floskel verkommt, indem Sie beispielsweise Gratifikationszahlungen ausrichten, obwohl Grund bestanden hätte, diese auszulassen. Auch Zahlungen von gleichbleibender Höhe können problematisch sein. In der Regel erlaubt selbst der Hinweis auf die Freiwilligkeit nicht die Verweigerung einer Gratifikation an einzelne Mitarbeiter, wenn das Gros der Belegschaft eine solche erhält und keine ernsthaften Pflichtverletzungen des betreffenden Arbeitnehmers vorliegen.
Beim 'Bonus' handelt es sich um eine mögliche Form von Leistungslohn. Das hauptsächliche Unterscheidungsmerkmal für die rechtliche Einordnung der Leistung stellt die Ermessensfreiheit des Arbeitgebers dar. Damit ein Bonus als Gratifikation qualifiziert werden kann, muss dem Arbeitgeber zumindest bei der Festsetzung der Höhe ein Ermessen zustehen, die Zahlung also vom Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses und der subjektiven Einschätzung der Arbeitsleistung abhängig sein.
Kann der Mitarbeiter aufgrund des Unternehmensgewinns den Bonus berechnen, liegt ein Anteil am Geschäftsergebnis vor. In diesem Fall ist mangels Ermessensspielraum nicht von einer Gratifikation, sondern von einem variablen Lohnbestandteil auszugehen. Die Frage, ob eine Leistung als Lohnbestandteil oder als allenfalls wegfallende Gratifikation zu qualifizieren ist, ist von Bedeutung, weil sich grundsätzlich nur im ersten Fall die Basis zur Berechnung von Überstunden- und Ferienentschädigungen erhöht.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
Dossier: Arbeitsrecht
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