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05.12.2022
«Parksünder» auf Gästeparkplätzen
Was kann ich rechtlich vorkehren?
In der Rechtsberatung stellt sich immer wieder die Frage, ob rechtliche Vorkehrungen getroffen werden können, um das Parkieren durch unberechtigte Personen auf privaten Gästeparklätzen zu verhindern. Als präventive rechtliche Massnahme zur Abwehr von Eingriffen in privates Eigentum kommt primär die Errichtung eines gerichtlichen Verbots gemäss Art. 258 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) in Frage.
Das Gesuch auf Errichtung eines gerichtlichen Verbots ist von einer dinglich berechtigten Person beim Gericht am Ort des Grundstücks einzureichen. Als dinglich Berechtigte kommen primär Eigentümer oder Nutzniesser eines Grundstücks in Frage.
Mieter oder Pächter einer Geschäftsliegenschaft könnten ein gerichtliches Verbot über die Eigentümerschaft erwirken. Das Gesuch enthält ein Rechtsbegehren, eine Begründung und Beilagen. Entsprechende Vorlagen finden sich in der Regel auf den Webseiten der zuständigen Gerichte.
Mithilfe des Rechtsbegehrens wird der Umfang des gerichtlichen Verbots definiert. So kann etwa verlangt werden, dass Unberechtigten das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf einer bestimmten Liegenschaft verboten wird und eine Missachtung des Verbots auf Antrag mit einer Busse von bis zu 2000 Franken bestraft werden soll.
Im Rahmen der Begründung/Beweisführung ist insbesondere die dingliche Berechtigung durch einen Grundbuchauszug nachzuweisen und die bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen. Die Verfahrenskosten für die Errichtung eines gerichtlichen Verbots sind kantonal verschieden, dürften jedoch in der Regel zwischen 500 und 2000 Franken liegen.
Nach dem Entscheid des Gerichts ist das Verbot (eine behördliche Verbotstafel, welche eine Strafandrohung beinhaltet) öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Ist das gerichtliche Verbot rechtskräftig errichtet, so kann bei einem Verstoss Strafantrag gestellt werden. Die Missachtung eines gerichtlichen Verbots wird in der Regel mit einer Ordnungsbusse zwischen 40 und 100 Franken bestraft. Hinzu kommen die Verfahrenskosten.
Berechtigte eines gerichtlichen Verbotes verfahren in der Praxis teilweise mit «Privatbussen», welche bis zu einer angemessenen Höhe (Bsp. 50 Franken) von den Gerichten als pauschalisierte Umtriebsentschädigung akzeptiert werden.
Ein gerichtliches Verbot zeigt nur dann Wirkung, wenn Verstösse regelmässig angezeigt oder «Privatbussen» erhoben werden. Das ist neben den administrativen Aufwendungen mit einem nicht unerheblichen Kontrollaufwand verbunden.
Generell ist ein gerichtliches Verbot somit eine eher teure und aufwändige Massnahme, die primär bei einer quantitativ und qualitativ erheblichen Fremdnutzung der Gästeparkplätze empfohlen werden kann.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
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