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02.07.2009
Der Gutschein – was zu beachten ist!
Wichtige Bedingungen auf dem Gutschein selbst angeben
Wir alle haben schon einmal einen Gutschein verschenkt oder geschenkt bekommen. Es gibt sie für fast alle Arten von Dienstleistungen. Zum Beispiel für ein Essen in einem Restaurant, für ein Wochenende in einem Hotel, für den Kleiderladen oder die Autowaschanlage. Häufig vergisst man aber, dass man einen Gutschein für eine bestimmte Leistung besitzt oder man hat ihn im richtigen Moment nicht bei sich. Wie ist die Sachlage, wenn man einen Gutschein nach einiger Zeit wieder findet?
Rechtlich gesehen ist der Erwerb eines Gutscheins ein Kaufvertrag, welcher in Artikel 184ff OR geregelt ist. Grundsätzlich gilt in der Schweiz: "Wenn jemand einen Gutschein kauft, dann tut er dies unter den Bedingungen, unter welchen das Angebot verkauft wurde!" Dem Aussteller eines Gutscheines ist es freigestellt, die Gültigkeit und weitere Bedingungen des Gutscheins konkret zu bestimmen. Gutscheine können also zeitlich befristet werden, zum Beispiel auf zwei Jahre.
Sind solche "Rahmenbedingungen" auf dem Gutschein vermerkt, so sind sie absolut verbindlich. Wie bei jedem Vertragsabschluss gilt auch hier, dass der Verkäufer der Gutscheine die Rahmenbedingungen (z.B. AGB) dem Käufer bereits vor Vertragsabschluss mitteilen oder zumindest die Möglichkeit zur Kenntnisnahme schaffen muss. Werden Gutscheine vom Käufer an Dritte weitergegeben, so gelten für den Beschenkten (nur) die aufgedruckten Bedingungen.
Ein "befristeter" Gutschein kann grundsätzlich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht mehr eingelöst werden. In einem solchen Fall kann man nur noch auf das Entgegenkommen des Ausstellers hoffen. Bei Gutscheinen ohne Fristvermerk ist von einer zehnjährigen Verjährungsfrist, gemäss Artikel 127 OR auszugehen.
Gutscheine für Gastronomiebetriebe werden häufig verschenkt. Daher ist es für die Absicherung des Ausstellers sinnvoll, die (wichtigsten) Bedingungen direkt auf den Gutschein zu drucken, damit diese auch für den Beschenkten gelten.
Gutscheine sind als Anspruch gegenüber dem Aussteller auf den Bezug von Dienstleistungen oder Waren, niemals jedoch auf Bargeld zu verstehen. Ein Gutschein ist eine Art Vorauszahlung, die in der Buchhaltung separat als "Schuld" aufgeführt werden sollte.
Kostet die ausgewählte Dienstleistung CHF 250 und beläuft sich der Gutschein über ein Guthaben von CHF 300, so wird der fällige Restbetrag in Form eines weiteren Gutscheins (im genannten Beispiel CHF 50) ausgehändigt. Für Gutscheinaussteller ist sehr empfehlenswert ein Konto "Gutscheine" in der Buchhaltung zu führen.
Untergang oder Wechsel des Ausstellers
Schwierig ist die Lage, wenn es den Gutscheinaussteller gar nicht mehr gibt. Was gilt es in einer solchen Situation zu beachten?
Beim Kauf eines Gutscheins geht man immer das Risiko ein, dass das Geschäft des Gutscheinverkäufers eines Tages liquidiert werden könnte. Wenn die Unternehmung eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder AG) war, dann hat der Gutschein keinen Adressaten mehr und der Leistungsanspruch geht unter. Während eines laufenden Konkursverfahrens kann man zumindest den Gegenwert des Gutscheins als Forderung beim Konkursamt anmelden.
Anders sieht die Situation bei einer Geschäftsübernahme aus. Hat hierbei nur der Geschäftsinhaber gewechselt, dann sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1) Hat der neue Inhaber das Geschäft mit Aktiven und Passiven – also auch mit den Schulden übernommen – so haftet er in der Regel auch für Gutscheine, welche noch von seinem Vorgänger verkauft wurden.
2) Hat der neue Inhaber hingegen das Geschäft ohne die Passiven übernommen, dann haftet einzig und allein der Vorgänger.
Der Verkäufer der Gutscheine kann seine Schuld begleichen, indem er die Gutscheine von den Inhabern zum gleichen Preis zurückkauft. Dies bedingt, dass er über eine Liste mit allen Gutscheinskäufern (Name/Adresse) verfügt.
Falls eine solche Liste nicht existiert, dann müsste der Geschäftsverkäufer, um sich schadlos zu halten, dem Geschäftskäufer den gesamten Ertrag aus den Gutscheinverkäufen überlassen. Dies bedingt wiederum, dass der Verkäufer weiss, wie viele Gutscheine mit welchem Wert bei Geschäftsübergabe im Umlauf sind. Bei dieser Vorgehensweise wäre der neue Geschäftsinhaber verpflichtet, gültige Gutscheine von den Inhabern zu akzeptieren.
In der Realität besteht häufig leider keine Übersicht über die verkauften und offenen Gutscheine. Somit bleibt dem Gutscheininhaber häufig nur die Möglichkeit, sich auf die Suche nach dem Aussteller zu machen. Dies ist mit viel Aufwand verbunden und meist nicht unbedingt kundenfreundlich.
Empfehlungen
Für Gutscheinaussteller ist es eigentlich ein Muss, eine genaue Liste über die verkauften und wieder eingelösten Gutscheine zu führen, um sich in den oben genannten Situationen schadlos halten zu können. Eine solche Liste ist umso empfehlenswerter, je höher die Beträge der verkauften Gutscheine sind. Weiter vermerke man als Aussteller die wichtigsten Bedingungen (Gültigkeit etc) auf dem Gutschein, damit diese gegenüber jedem Gutscheinsinhaber gelten.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
Dossier: Marketing
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