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16.07.2002
Annullation von Hotelzimmerreservationen
Beherbergungsvertrag enthält auch Elemente des Werkvertrags
Der Rechtsdienst von GastroSuisse beschäftigte sich in letzter Zeit ausführlich mit der Annullation von Hotelzimmer-Reservierungen und mit SchadenersatzansprÙchen von Hoteliers.
Aufgrund eines Beherbergungsvertrages hat der Gast die Möglichkeit, sich auf kürzere oder längere Zeit gegen Bezahlung ein Zimmer zuweisen zu lassen, das er allein oder in Gesellschaft Tag und Nacht bewohnen darf. Der Gastwirt und sein Personal sind dafür besorgt, dass der Raum bewohnbar ist, insbesondere eine im Bedarfsfall benutzbare Schlafgelegenheit bereit steht.
Wie beim Bewirtungsvertrag fehlt auch beim Beherbergungsvertrag eine besondere gesetzliche Regelung; es handelt sich um einen so genannten Innominatkontrakt, welcher in der Nähe des Mietvertrages steht. Die im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachten Dienstleistungen sind auftragsähnlicher Natur, wobei auch Werkvertragselemente auftreten kùnnen (z.B. Besorgung der Wäsche o.ä.).
Der Beherbergungsvertrag kann formlos zustande kommen. Die kantonal geregelte Registrierungspflicht für Hotelgäste ist polizeilicher Natur und für den Vertragsabschluss nicht von Bedeutung.
Beabsichtigt jemand, in einem Hotel abzusteigen, schreibt oder ruft er in der Regel an, um sich nach freien Zimmern und nach den Bedingungen zu erkundigen. Oft sind letztere auch aus entsprechenden Publikationen ersichtlich. Stimmen die Bedingungen mit den Vorstellungen des Gastes überein, wird er den Hotelier bitten, die gewünschte Reservation vorzunehmen und zu best¹tigen. Bestätigt der Hotelier diese Reservation, ist der Beherbergungsvertrag gültig zustande gekommen. Der Hotelier hat in diesem Fall die durch den Gast formulierte Offerte, ein Zimmer beziehen zu wollen, angenommen.
Wird der Beherbergungsvertrag mündlich, zum Beispiel mit einem Passanten, unmittelbar vor Bezug des Zimmers an der Réception abgeschlossen, gilt er als gültig zustande gekommen, sobald das Réceptionspersonal dem Gast das gewünschte Zimmer zusagt. Als äusseres Zeichen gilt etwa das Unterzeichnen des polizeilichen Anmeldescheines oder das Entgegennehmen des Zimmerschlüssels durch den Gast.
In Ermangelung einer spezifischen gesetzlichen Regelung haben der Schweizer Hotelier-Verein und der Schweizerische Reisebüro-Verband eine Vereinbarung abgeschlossen, welche unter anderem Annullationsfristen festlegt, innerhalb derer Hotelzimmerreservationen kostenfrei annulliert werden können. Die Vereinbarung gilt selbstverständlich nur zwischen diesen beiden Verb¹nden; sie kann jedoch als Richtlinie herangezogen und als gastgewerbliche Praxis bezeichnet werden.
Im Einzelnen gelten gemäss der erwähnten Vereinbarung folgende Annullationsfristen:
Einzelgast in Städten und Orten, in denen sämtliche oder der überwiegende Teil aller Hotels ganzjährig geöffnet sind: bis am Vortag des vorgesehenen Ankunftstages.
In vorwiegend durch Feriengäste besuchten Ferienorten oder Saisonhotels: 30 Tage vor dem vorgesehenen Ankunftstag während der Hochsaison, 14 Tage vor dem vorgesehenen Ankunftstag während der Vor- und Nachsaison.
Bei Gruppenreisenden wird nicht zwischen Städten, Ferienorten, Haupt- und Nebensaison unterschieden:
- 21 Tage vor dem vorgesehenen Ankunftstag, wenn mehr als 50% der Gruppe annulliert wird.
- 14 Tage vor dem vorgesehenen Ankunftstag, wenn bis 50% der Gruppe annulliert wird.
Es gilt zu betonen, dass die Anwendbarkeit dieser Regelung im konkreten Einzelfall immer zu überprüfen ist. Besondere Verhältnisse bedürfen immer besonderer Lösungen. Daher wird dringend empfohlen, schriftliche Annullationsbedingungen zu verfassen, die dem Gast bei der Bestätigung der Hotelzimmerreservation zugestellt werden können.
Werden die oben genannten Annullationsfristen nicht eingehalten, wird der Gast wegen seiner einseitigen Vertragsauflösung schadenersatzpflichtig. Die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Hotelier-Verein und dem Schweizerischen Reisebüro-Verband sieht folgende pauschale Schadensberechnungen vor:
- Einzelgast im Stadt- oder Ganzjahreshotel: Preis für eine bernachtung.
- Einzelgast im Saisonhotel / Hochsaison: Preis für ein 3-Tage-Arrangement
- Einzelgast im Saisonhotel / Nebensaison: Preis für ein 1-Tages-Arrangement
- Gruppenreisende: 2/3 des Gesamtpreises.
Auch hier gilt, dass die Höhe der Schadenersatzforderung aufgrund der konkreten Verhältnisse festzulegen ist und obige Regelung als Massstab dienen soll. Dem Hotelier steht aber immer nur der Ersatz des effektiv entstandenen Schadens zu, d.h. er muss sich anrechnen lassen, was er durch die Nichtbenutzung des Zimmers einspart bzw. was er durch anderweitige Zimmervergabe gewinnt.
Dossier: Hotellerie
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=1108
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