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10.09.2009

Vereinfachungen und administrative Entlastungen

Neues Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Der Gesetzgeber hat in der vergangenen Sommersession das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer verabschiedet. Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, zusammen mit der damit verbundenen Ausführungsverordnung, die gegenwärtig ausgearbeitet wird. Das wichtigste Ziel der Revision war die Vereinfachung der gesetzlichen Bestimmungen. Über fünfzig Massnahmen sollen die administrative Entlastung der Unternehmen herbeiführen und die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Kosten senken.

An Stelle der im aktuellen Gesetz festgelegten Umsatzlimiten von 75'000 Franken bzw. von 250'000 Franken und der Steuerzahllast von 4000 Franken, die für die Erreichung der Steuerpflicht überschritten werden müssen, gilt im künftigen Gesetz eine einzige jährliche Umsatzlimite von 100'000 Franken. Wird diese nicht erreicht, besteht eine Befreiung von der Steuerpflicht.

Neu wird die Steuerpflicht nicht mehr dadurch begründet, dass die Umsätze die Limite überschreiten, sondern das Nichterreichen dieser Limite führt dazu, dass der Erbringer der Umsätze von der Steuerpflicht befreit ist. Bei Überschreiten dieser Umsatzgrenze bleibt die Eintragung als steuerpflichtige Person obligatorisch. Ausgenommen sind lediglich Sportvereine, Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen, bei denen die Umsatzlimite von 150'000 Franken beibehalten wird.

Jede Person, die ein Unternehmen betreibt, hat das Recht, sich der Steuer zu unterstellen und somit freiwillig auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. Die freiwillige Steuerpflicht ist somit auch möglich, wenn noch keine Umsätze erzielt werden. Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einem Jahr verzichtet werden – an Stelle der vorher geltenden Frist von fünf Jahren.

Abrechnung nach Saldosteuersätzen wird erleichtert

Ab 2010 wird die Abrechnung nach Saldosteuersätzen bis zu einem Umsatz von fünf Millionen Franken jährlich aus steuerbaren Leistungen und einer Steuerzahllast von 100'000 Franken möglich sein (bisher drei Millionen resp. 60'000 Franken). Wählt eine steuerpflichtige Person die Abrechnung nach Saldosteuersätzen, muss sie diese Methode neu nur noch während mindestens eines Jahres beibehalten (bisher waren es fünf Jahre). Entscheidet sie sich für die effektive Abrechnungsmethode, kann sie frühestens nach drei Jahren zur Abrechnung nach Saldosteuersätzen wechseln.

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird die Eidgenössische Steuerverwaltung in Absprache mit den betroffenen Branchenverbänden die Saldosteuersätze neu festsetzen. Unabhängig davon erhalten alle steuerpflichtigen Personen die Möglichkeit, ihre Abrechnungsmethode auf den 1. Januar 2010 zu wechseln. In diesem Fall ist bis Ende März 2010 ein schriftliches Gesuch an die ESTV zu richten. Wer die gegenwärtige Abrechnungsmethode beibehalten will, braucht keine weiteren Schritte zu unternehmen.

Voller Vorsteuerabzug auf Speisen und Getränken

Das neue Gesetz verfolgt den Grundsatz, dass alle im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit angefallenen Vorsteuern grundsätzlich abziehbar sein sollen. Daher ist ein Ausschluss von 50% des Vorsteuerabzugs auf den Ausgaben für Verpflegung und Getränke nicht mehr vorgesehen.

Mit der Gesetzesreform wird der Eigenverbrauch nur noch in Form einer Korrektur des Vorsteuerabzugs berechnet und bildet somit nicht mehr einen Bestandteil des zur Steuerberechnung massgebenden Umsatzes.


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