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14.10.2009

Schall- und Laserschutz bei Veranstaltungen

Grenzwerte gelten nicht absolut

Das Ziel der Schall- und Laserschutzverordnung (SLV) ist, das Publikum innerhalb einer Veranstaltung vor schädlichen Schalleinwirkungen und Laserstrahlen zu schützen. Dies gilt für Indoor- und Outdoor-Veranstaltungen.

Der Erlass der SLV sensibilisierte die Veranstalter, Künstler und das Publikum zum Thema Gehörschädigung, was zur Erhöhung der Selbstverantwortung beigetragen hat. Die Verordnung setzt einen allgemeinen Schallpegel-Grenzwert von 93dB(A) fest. Dies ist nicht absolut, denn auch Veranstaltungen, die über diesen Grenzwert gehen sind zulässig, müssen aber gemeldet werden. Der Maximalpegel von 125 dB(A) darf aber nicht überschritten werden. Die Verantwortung liegt beim Veranstalter.

Die untenstehende Tabelle fasst die wichtigsten Vorschriften und Pflichten zusammen:
(Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse)


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