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18.12.2009

Einschneidende Folgen bei fehlender Arbeitszeiterfassung

Es drohen Sofortbussen und teure Überstunden

Ab dem 1. Januar 2010 erhält die Einhaltung der (bereits bisher) bestehenden Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit eine wesentlich grössere Bedeutung. Einerseits werden bei einem Fehlen der Zeitkontrolle so genannte "Sofortbussen" ausgesprochen, andererseits droht der Verlust des Privileges, Überstunden nur zu 100% auszuzahlen.

Basis für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit bildet Art. 21 Ziff. 2 L-GAV 2010. Wird anlässlich einer Kontrolle im Betrieb (Stichprobe oder Klage) festgestellt, dass für alle oder einen Teil der Mitarbeitenden keine Arbeitszeiterfassungen vorliegen, wird dieses Versäumnis neu ohne Gewährung einer Nachfrist sofort mit einer Konventionalstrafe geahndet.

Das bedeutet, dass in Sachen Arbeitszeiterfassung keine "Schonfrist" mit Verbesserungsmöglichkeit mehr besteht, bevor die Konventionalstrafe ausgefällt wird. Damit unterscheidet sich das Sanktionssystem betreffend Arbeitszeiterfassung vom Sanktionssystem für die übrigen Verfehlungen nach L-GAV, wo eine Konventionalstrafe erst bei ungenutztem Verstreichen der Nachfrist ausgefällt wird (ebenfalls keine "Schonfrist" gibt es bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme des Saisonprivilegs).

Wird eine Verfehlung festgestellt, so erfolgt eine so genannte "Sofortbusse" und der Betrieb erhält Gelegenheit, entsprechende Verbesserungen vorzunehmen. Im Zeitraum von vier Monaten wird eine Nachkontrolle betreffend die fehlenden Arbeitszeiterfassungen erfolgen. Ist zum Zeitpunkt der Nachkontrolle alles in Ordnung, bleibt es bei der ersten Busse.

Ergibt jedoch die Nachkontrolle, dass noch immer nicht alles in Ordnung ist, wird das andauernde Versäumnis mit einer zweiten, höheren Konventionalstrafe belegt. Auch hier löst die Verfehlung sofort die Busse aus, eine Nachfrist zu einer zweiten Korrekturmöglichkeit vor Ausfällung der Busse existiert nicht.

Die Konventionalstrafe richtet sich primär nach der Anzahl der Mitarbeitenden, für welche keine Arbeitszeiterfassung vorliegt. Für die erste Konventionalstrafe kommt dabei ein milderer Tarif zur Anwendung als für die bei der Nachkontrolle immer noch festgestellten Verfehlungen.

Überstundenprivileg ist an Arbeitszeiterfassung geknüpft

Bekanntlich können unter dem neuen L-GAV Überstunden zu 100% (anstatt zu 125%) entschädigt werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit korrekt erfasst, dem Mitarbeitenden seinen Überstundensaldo schriftlich mitteilt und die Auszahlung der Überstunden vor der letzten Lohnzahlung erfolgt.

Wichtig zu wissen ist nun, dass die Arbeitszeiterfassung nicht nur für diejenigen Mitarbeitenden vorhanden sein muss, welchen man die Überstunden zu 100% auszahlen will, sondern für sämtliche Mitarbeitende des Betriebes! Damit wird die Erfassung der Arbeitszeit äusserst kostenrelevant. Es ist nur schon unter diesem Aspekt ratsam, die Arbeitszeiten korrekt zu erfassen.

Instrument zur Kostenkontrolle

Nebst diverser rechtlicher Bedeutungen haben Arbeitszeiterfassungen auch einen hohen betriebswirtschaftlichen Wert, indem sie dem Arbeitgeber eine strikte Kontrolle über seinen wichtigsten Kostenblock ermöglichen: Im Gastgewerbe machen die Personalkosten im Schnitt 46% aus.

Wer die Arbeitszeiten nicht systematisch erhebt, setzt sich der Gefahr aus, dass er bezüglich seiner wichtigsten Kosten buchstäblich "im Nebel segelt" und kein Mittel hat, um auf unnütz geleistete Stunden oder zu viele Absenzen den Finger halten zu können.

Der Bock wird zum Gärtner gemacht

An der Nahtstelle zwischen betriebswirtschaftlichem Nutzen und rechtlicher Verpflichtung zur Führung einer Arbeitszeitkontrolle liegen beweisrechtliche Fragen. Fehlen in einem Streitfall die Aufzeichnungen des Arbeitgebers, wird die Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeitenden vor Gericht als Beweismittel zugelassen.

Selbstredend handelt es sich hierbei für den Arbeitgeber um eine höchst unerfreuliche Situation, welche unter allen Umständen zu vermeiden ist und mittels Führung einer eigenen Arbeitszeiterfassung auch auf einfache Art und Weise vermieden werden kann.

Hilfsmittel verwenden

Die wesentlich gesteigerte Bedeutung einer korrekt geführten Arbeitszeitkontrolle verlangt nach entsprechenden Instrumenten, welche den Gastgebern die Arbeit möglichst erleichtern. Hilfsmittel bestehen in Papierform und als elektronische Lösung. Genannt seien hier das Formular "Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe" von GastroEdition und die Software "GastroTime" der Gastroconsult AG.

Dieser Artikel basiert auf einer detaillierten Information des Rechtsdienstes von GastroSuisse.


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