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27.01.2016

Wirteverband versus Coca-Cola

Vorabklärung trotz Indizien auf Missbrauch der Marktmacht eingestellt

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission sieht sich ausserstande, im Rahmen einer Vorabklärung ausreichende Informationen einzuholen, ob und in welchem Umfang ausländische Coca-Cola-Abfüller Gegenleistungen für Werbekostenzuschüsse erhalten, die sie Getränkegrosshändlern in ihrem Land ausrichten, Nachfragern aus der Schweiz jedoch vorenthalten. Eine marktbeherrschende Stellung von Coca-Cola und deren Missbrauch kann das Weko-Sekretariat zwar "nicht ausschliessen", doch mit Verweis auf das Opportunitätsprinzip wird dennoch auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet.

Die schweizerische Wettbewerbsbehörde hat in einer Vorabklärung analysiert, ob sich aus dem Umstand, dass Abfüllbetriebe von Coca-Cola im benachbarten Ausland dortigen Getränkegrosshändlern hohe Werbekostenzuschüsse gewähren, die sie Nachfragern aus der Schweiz vorenthalten, Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Kartellgesetz ergeben.

Die Vorabklärung ergab, dass keine Anhaltspunkte für eine Gebietsschutzabrede (Art. 5 Abs. 4 KG) zwischen den ausländischen Abfüllern und ihren Abnehmern vorliegen. "Hingegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verstoss gegen Art. 7 KG vorliegt", heisst es im Schlussbericht des Weko-Sekretariats.

Die Coca-Cola Company in Atlanta und ihre Abfüller in der Schweiz und deren Nachbarländern bilden nach Meinung der Weko in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit. Deshalb seien diese Unternehmen für die Beurteilung, ob eine marktbeherrschende Stellung bei den kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken (Carbonated Soft Drinks, CSD) im Gastronomiekanal vorliegt, als kollektive Einheit zu betrachten.

Das Sekretariat konnte die Frage, ob die Coca-Cola Company und ihre Abfüllbetriebe in der Schweiz resp. in einem weiter als nationalen Gebiet im Gastronomiekanal bei CSD, CSD inklusive Eistee und CSD mit Cola-Geschmack absatzseitig eine marktbeherrschende Stellung innehaben, aufgrund fehlender Daten nicht abschliessend klären.

"Indizien sprechen eher für eine marktbeherrschende Stellung dieser Unternehmen, insbesondere wenn der Markt sachlich nur den Absatz von CSD mit Cola-Geschmack in den Gastronomiekanal umfasst", so das Weko-Sekretariat. Zudem sei davon auszugehen, dass die Unternehmen eine Marktmacht im Sinne von Art. 2 des Preisüberwachungsgesetzes innehaben.

Zwei mögliche Missbräuche einer marktbeherrschenden Stellung seitens der Coca-Cola Company und ihrer Abfüllbetriebe wurden analysiert: Die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG) und die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 lit. b KG).

Die Analyse zeige keine Anhaltspunkte für eine Nichtbelieferung, da "das Tatbestandsmerkmal der objektiven Notwendigkeit des Inputs nicht erfüllt war". So habe der Wirteverband Basel-Stadt mit dem Bezug von Coca-Cola-Produkten über einen in Deutschland ansässigen Getränkehändler eine Alternativquelle zum Bezug direkt beim Abfüller.

Dagegen kann das Weko-Sekretariat gemäss Schlussbericht nicht ausschliessen, dass Anhaltspunkte für eine preisliche Diskriminierung vorliegen. Bezüglich der vier Merkmale, welche für das Vorliegen dieses Tatbestands kumulativ erfüllt sein müssen, zeigte sich, dass dasjenige der Betroffenheit von Handelspartnern erfüllt war, während dem Sekretariat "für eine abschliessende Beurteilung der drei anderen Merkmale keine ausreichenden Informationen vorlagen".

Informationsbedarf besteht laut Weko-Sekretariat insbesondere dahingehend, ob und wenn ja in welchem Umfang ausländische Coca-Cola-Abfüller von Getränkegrosshändlern in ihrem Land Gegenleistungen für Werbekostenzuschüsse erhalten, die sie Schweizer Grossisten, die bei ihnen beziehen möchten, vorenthalten.

"Die Beantwortung dieser Frage ist mit einem relativ hohen Aufwand verbunden, vergleicht man letzteren mit den zu erwartenden, negativen wirtschaftlichen Auswirkungen durch den allfälligen Missbrauch", so das Weko-Sekretariat. Mit Verweis auf das Opportunitätsprinzip wird auf die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG verzichtet. Die Vorabklärung wurde offiziell am 10. November 2015 eingestellt – mehr als drei Jahre nach der ersten Anzeige des Wirteverbands Basel-Stadt.


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