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19.09.2017

So einfach lässt sich die Fair-Preis-Initiative umsetzen

Es braucht nur ein paar Leitentscheide der Weko

Die eidgenössische Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise» ist auf der Zielgeraden und wird noch dieses Jahr eingereicht. Gegner behaupten, die Initiative lasse sich nicht umsetzen – schon gar nicht bei ausländischen Unternehmen. Diese Behauptung ist nachweislich falsch.

Der Ständerat sagte 2014 deutlich Ja zu einer Regelung, die es marktmächtigen Anbietern erschwert hätte, missbräuchliche Schweiz-Zuschläge durchzusetzen, indem sie ihr hiesiges Vertriebssystem abschotten. Auch die Wirtschaftskommission des Nationalrats empfahl eine Verschärfung des Kartellgesetzes. Weil die grosse Kammer jedoch aus verschiedenen Gründen zweimal nicht auf das überladene Revisionspaket eintrat, kam es dort nie zu einer Debatte zu diesem besonders wichtigen Thema.

Schon damals war bekannt, wie man das Kartellgesetz präzisieren müsste, um missbräuchlichem Verhalten von marktmächtigen Unternehmen Einhalt zu gebieten. Der entsprechende Artikel im heutigen Gesetz ist toter Buchstabe, weil gemäss langjähriger Praxis der Wettbewerbskommission praktisch kein Unternehmen «marktbeherrschend» ist, wenn es nicht gerade eine Monopolstellung innehat.

Der Ausserrhoder alt Ständerat Hans Altherr (FDP) brachte das Anliegen in seiner parlamentarischen Initiative «Überhöhte Importpreise. Aufhebung des Beschaffungszwangs im Inland» wieder aufs Tapet. Die vorberatenden Kommissionen von National- und Ständerat haben dieser Initiative Folge geleistet, doch die Umsetzung wird von den Gegnern systematisch verschleppt – in der Hoffnung, die Vorlage im weiteren parlamentarischen Prozess zu verwässern, schein-umzusetzen oder abzuschiessen. Damit das nicht passiert, hat eine breite Allianz von über dreissig Organisationen im Herbst 2016 die Fair-Preis-Initiative lanciert, die nun vor der Einreichung steht.

Wie können die Forderungen der Pa.Iv. Altherr und der Fair-Preis-Initiative umgesetzt werden? Es genügt, im Art. 4 des Kartellgesetzes den neuen Begriff «relativ marktmächtige Unternehmen» zu definieren. Es sind dies einzelne Unternehmen, von denen andere Unternehmen in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestehen. Danach muss nur noch dafür gesorgt werden, dass der Missbrauchskatalog im Art. 7 KG auch bei relativ marktmächtigen Unternehmen angewandt wird.

Das Konzept der «relativen Marktmacht» ist keineswegs neu. In Deutschland kennt man es schon seit 1974 und hat es bei allen Gesetzesanpassungen beibehalten, zuletzt in der GWB-Revision 2013 – federführend war FDP-Wirtschaftsminister Rösler.

Die Fair-Preis-Initiative enthält in den Ausführungsbestimmungen noch eine Reimport-Klausel, eine Sanktionsbefreiung für relativ marktmächtige Unternehmen sowie eine Forderung nach diskriminierungsfreien Online-Handel. Auch dafür gibt es längst konkrete Vorschläge, wie das ins Gesetz gegossen werden kann.

Gegner werden nun einwenden, Gesetzestexte seien das eine, deren Durchsetzung etwas anderes. Die Fälle Elmex, BMW und Nikon zeigen, dass die Weko gegen Unternehmen, die im Ausland den Wettbewerb zuungunsten der Schweiz behindern, vorgehen kann, wenn sie Parallelimporte – in den genannten Fällen durch eine Abrede – verhindern wollen. In der Schweiz wie in der EU und vielen anderen Staaten gilt für das Kartellrecht das Auswirkungsprinzip. Im Art. 2 Abs. 2 KG ist dies verankert: «Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.»

In Ländern, die das sogenannte Lugano-Übereinkommen unterzeichnet haben (in Europa fast alle ausser die Kanalinseln und Liechtenstein) sind Ansprüche sogar von der Schweiz aus durchsetzbar. In allen anderen Fällen sind Schadenersatzansprüche über Arrestlegungen durchsetzbar, wenn das behindernde Unternehmen Vermögenswerte in der Schweiz hat.

Auch die von den Gegnern befürchtete Verfahrensflut wird nicht eintreten. Es genügen ein paar Leitentscheide der Weko. Es ist ja nicht so, dass internationale Konzerne mutwillig gegen Gesetze verstossen. Sie tun einfach das, was die Weko ihnen durchgehen lässt. Nur schon aus Compliance-Gründen werden sie ihr Verhalten von vornhinein anpassen, wenn sie nicht mehr davon ausgehen können, dass beispielsweise die Nichtbelieferung oder preisliche Diskriminierung von Nachfragern aus der Schweiz vom Gesetz nicht erfasst wird.


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