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14.04.2021

Vorsichtige Lockerungsschritte

Restaurants dürfen Terrassen öffnen

Der Bundesrat führt seine Strategie einer vorsichtigen Öffnung fort. Ab 19. April können Restaurants ihre Terrassen wieder öffnen. Mit Einschränkungen sindwieder Veranstaltungen mit Publikum möglich. Auch sportliche und kulturelle Aktivitäten in Innenräumen sind wieder erlaubt, ebenso gewisse Wettkämpfe. Bei allen wieder erlaubten Aktivitäten ist das Tragen einer Maske und das Einhalten des erforderlichen Abstands möglich und mit wenigen Ausnahmen auch vorgeschrieben.

Der Bundesrat sieht die Voraussetzungen für einen moderaten Öffnungsschritt gegeben. Der Wiederanstieg der Hospitalisationen erfolgt im Vergleich zu den Fallzahlen relativ langsam und die Durchimpfung schreitet bei den Risikopersonen gut voran: fast 50 Prozent der über 80-Jährigen und rund 30 Prozent der 70- bis 79-Jährigen Personen sind vollständig geimpft. Ausserdem sind die Verhältnisse auf den Intensivstationen recht stabil.

In seiner Beurteilung hat der Bundesrat auch die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen berücksichtigt, insbesondere auf die Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Der Öffnungsschritt orientiert sich am Öffnungspaket II, das Mitte März in Konsultation geschickt, aber nur zu einem kleinen Teil umgesetzt worden ist. Es ermöglicht Aktivitäten mit moderatem Risiko, bei denen das Tragen einer Maske und das Einhalten des erforderlichen Abstands mit wenigen Ausnahmen einfach möglich ist.

Aussengastronomie erlaubt

Restaurants und Bars können ab dem 19. April ihre Terrassen wieder öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Personen müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1.5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden.

Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen. Weil viele Gastrobetriebe mit dieser Regelung noch nicht kostendeckend wirtschaften können, wird die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche fortgeführt.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen

Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche wieder öffnen können. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Der Innenbereich von Wellnessanlagen und Freizeitbädern bleibt hingegen geschlossen.

Veranstaltungen mit Publikum: draussen mit 100, drinnen mit 50 Personen

Veranstaltungen mit Publikum sind mit Einschränkungen wieder möglich. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen – etwa für Fussballspiele oder Open-Air-Konzerte – und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte.

Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1.5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.

Andere Veranstaltungen: maximal 15 Personen

Mit dem Öffnungsschritt sind neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht.

Sport und Kultur: Aktivitäten für Erwachsene bis zu 15 Personen

Die Vorgaben für sportliche und kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Auch Wettkämpfe sind unter diesen Voraussetzungen wieder erlaubt.

Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1.5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Ausdauertraining in Fitnesszentren oder beim Singen im Chor. In diesen Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben.

Sportarten mit Körperkontakt sind in Innenräumen weiterhin nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin nur, wenn eine Maske getragen wird. Es wird weiterhin empfohlen, sportliche und kulturelle Aktivitäten nach draussen zu verlegen und sich vor Veranstaltungen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten testen zu lassen.

Präsenzunterricht an Hochschulen

Präsenzunterricht ist auch ausserhalb der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II eingeschränkt wieder möglich, also insbesondere an Hochschulen und in der Erwachsenenbildung. Es gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.

Testoffensive: Keine Quarantäne für Unternehmen

Für Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne. Für geimpfte Bewohner von Alters- und Pflegeheimen können die Heime die Maskenpflicht aufheben. Dies gilt auch für Bewohner, die von einer Covid-19 Infektion genesen sind.

Versorgung mit wichtigen und vielversprechenden Arzneimitteln

Der Bundesrat hat heute auch Entscheide zur Versorgung mit wichtigen und vielversprechenden Arzneimitteln gegen Covid-19 gefällt. Monoklonale Antikörper-Kombinationstherapien sollen in der Schweiz möglichst bald verfügbar sein. Der Bund wird die Kosten für diese Behandlungen in einer ersten Phase bis zur Kostenübernahme durch die Krankenversicherer übernehmen.

Das EDI wird zudem beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem WBF und dem EFD vertieft zu prüfen, in welcher Form der Bund die Herstellung und Entwicklung von Covid-19-relevanten Arzneimitteln (inkl. Impfstoffe) in der Schweiz stärken kann. Mit der Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 20. März 2021 hat der Bund dazu einen grösseren Spielraum erhalten.


Häufig gestellte Fragen

Ab 19. April können Restaurants draussen wieder öffnen. Welche Regeln gelten?

Restaurants können den Aussenbereich von 6 bis 23 Uhr öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht, es dürfen maximal vier Personen zusammensitzen (Ausnahme: Eltern mit ihren Kindern), und alle müssen ihre Kontaktdaten abgeben. Die Gäste müssen zudem - ausser während der Konsumation - eine Maske tragen. Zum Schutz der Gäste muss zwischen den Tischen ein Abstand von 1.5 Meter eingehalten werden oder als Alternative eine Abschrankung angebracht werden. Das Personal trägt immer eine Maske.

Können Restaurantterrassen regenfest gemacht werden, mit Dach und Seitenwänden?

Eine Überdachung der Terrasse oder des Aussenbereichs ist erlaubt; ist eine Überdachung vorhanden, so dürfen allfällige Seitenplanen maximal die Hälfte der Seiten bedecken. Wichtig ist, dass die Luft frei zirkulieren kann. Allenfalls sind noch kommunale Vorschriften für die Allmendnutzung zu beachten.

Wir haben ein Familienfest auf der Restaurantterrasse. Es kommen 50 Gäste.

Nein, das ist noch nicht möglich. Bei einem privaten Fest sind nur 15 Personen erlaubt, auch auf einer Restaurantterrasse.

Wenn man rasch auf die Toilette muss – darf man dann ins Restaurant?

Selbstverständlich kann man als Gast im Restaurant auf die Toilette; dabei muss man die Maske tragen.

Gelten für Restaurants bestimmte Schliessungszeiten?

Ja, Restaurantterrassen müssen – wie die Take-Aways auch – zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geschlossen sein.

Sind für Take-Away-Betriebe wieder Sitzplätze und Stehtische erlaubt?

Sitzplätze sind unter den gleichen Bedingungen wie bei Restaurants im Aussenbereich erlaubt. Stehtische jedoch sind nicht möglich. Für alle Gäste gilt eine Sitzpflicht.

Sitzende Gäste dürfen im Aussenbereich bewirtet werden. roots-basel.ch


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