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20.12.2021

Kurzarbeit: Aktuelle Information für Betriebe

Die wichtigsten Regelungen per Januar 2022 in Kürze

Am 17. Dezember 2021 haben das Parlament und der Bundesrat entschieden, die geltenden Bestimmungen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu verlängern.

Das Parlament hat folgende Bestimmungen bis 31. Dezember 2022 verlängert: Aufhebung der Voranmeldefrist, Bewilligungsdauer für Kurzarbeit von bis zu sechs Monaten, höhere KAE für geringe Einkommen

Der Bundesrat hat für die Monate Januar bis März 2022 folgendes entschieden: Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens, Aufhebung der Karenzzeit, Verlängerung der Nichtanrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen sowie der Nichtanrechnung von Mehrstunden aus Vorperioden

Zudem hat der Bundesrat entschieden: Für Unternehmen, die der 2Gplus-Regel unterliegen, wird der Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristetem Vertrag und Lernende frühestens ab 20. Dezember 2021 bis 31. März 2022 reaktiviert. Der Bundesrat wird die entsprechende Verordnungsanpassung im Januar 2022 vornehmen.

Des Weiteren würde der Bundesrat bei erneuten behördlich angeordneten Schliessungen oder massiven Einschränkungen eine Wiedereinführung des Anspruchs der auf Abruf Angestellten mit unbefristetem Arbeitsvertrag, der befristet Angestellten und der Lernenden für sämtliche Betriebe in Betracht ziehen.

Aktuelle Informationen entnehmen Sie dem zentralen Informationsportal der Arbeitslosenversicherung unter der Website «arbeit.swiss». Für Fragen zur Voranmeldung von Kurzarbeit wenden Sie sich an die zuständige kantonale Amtsstelle. Fragen zur Abrechnung von KAE beantwortet die zuständige Arbeitslosenkasse.

Weitere Informationen

Die Voranmeldefrist ist auch nach dem 1. Januar 2022 ausgesetzt, die Bewilligungen gelten 6 Monate, ab Oktober 2022 wieder 3 Monate.

Eine rückwirkende Voranmeldung wurde durch das Parlament zuletzt im ersten Quartal 2021 ermöglicht, aber nur auf Gesuch bis Ende April 2021 hin. Eine erneute Rückwirkung wurde vom Parlament am 17. Dezember 2021 nicht beschlossen.

Das summarische Abrechnungsverfahren wurde bis Ende März verlängert. Bezüglich der Voranmeldung gibt es noch keine Hinweise, was das Seco entscheiden wird.

Personen auf Abruf und Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen, wenn der Betrieb der 2Gplus-Regelung unterliegt.

Die Maximaldauer für einen Arbeitsausfall von über 85% wurde nicht auf mehr als vier Abrechnungsperioden verlängert. Die Abrechnung für Ausfälle unter 85% ist aber weiterhin möglich. Die Betriebe müssen somit schauen, dass sie die Ausfallstunden unter den 85% halten.

Bezüglich der Rückwirkung der Voranmeldung hinsichtlich der neu in Kraft tretenden Regelungen gibt es aktuell noch keine Weisungen. Zur Sicherheit empfehlen wir den betroffenen Betrieben, möglichst rasch eine Voranmeldung einzureichen. Dazu reicht beispielsweise in Basel-Stadt auch ein Telefonanruf bei der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung KAST (Telefon 061 267 87 87), verbunden mit einer umgehenden Nachreichung der schriftlichen Voranmeldung.

Betreffend während der Pandemie gegründeten Unternehmen gibt es keine neuen Weisungen. Gemäss den bestehenden Weisungen sind sie anspruchsberechtigt.

Der Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden muss weiterhin eingereicht werden, die Arbeitslosenkasse benötigt diesen für die Berechnung der Leistungen.


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