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10.06.2024
Stadt Zürich darf Business-Apartments einschränken
Verwaltungsgericht stuft Regelung als zulässig ein
In der Stadt Zürich dürfen in den Wohnzonen nicht alle Wohnungen eines Hauses als Business-Apartments vermietet werden: Das Verwaltungsgericht stuft diese Regelung, die eine Verdrängung von Erstwohnungen verhindern soll, als zulässig ein.
awp sda. Das Verwaltungsgericht habe bestätigt, dass die Zürcher Lösung geeignet sei, um die angestrebten raumplanerischen und sozialpolitischen Ziele zu erreichen, teilte die Stadt Zürich mit. Es habe deshalb eine Beschwerde gegen eine Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) abgewiesen.
Stadt- und Gemeinderat hatten in der BZO den Passus eingebracht, dass befristet vermietete Zweitwohnungen wie beispielsweise Business-Apartments und Airbnb nicht dem Wohnanteil angerechnet werden dürfen. In Wohnzonen muss damit der verlangte Wohnanteilspflicht zwingend mit Erstwohnungen erfüllt werden.
Ausserhalb dieses Wohnanteils sind derartige Nutzungen als Teil des Tourismusangebotes weiterhin zulässig. In Gebieten, wo der Pflichtwohnanteil niedrig ist, fällt die Einschränkung damit gering aus, wie die Stadt auf ihrer Website festhält.
In der Stadt Zürich gibt es rund 244'000 Wohnungen. Davon gelten 7250 oder 3.1 Prozent als Zweitwohnungen. Bei 4170 Wohnungen handelt es sich um gewerblich genutzte Apartmentwohnungen.
Für die SP der Stadt Zürich sind das noch immer zu viele: Business-Apartments würden die Wohnungsnot verschärfen und die Preise in die Höhe treiben, hielt die Partei in einer Stellungnahme fest. Sie kündigte an, eine Initiative ausarbeiten zu wollen, um «noch effektiver gegen die Zunahme von Business-Apartments» vorzugehen.
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Dossier: Parahotellerie
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