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17.03.2005
Vertragsdauer von Lieferverträgen beschränkt
Kündigungsmöglichkeit nach fünf Jahren ist zwingend
Die Wettbewerbskommission hat einen Entscheid über die maximal zulässige Vertragsdauer von Getränkelieferungsverträgen gefällt. Exklusivverträge mit Gastronomiebetrieben dürfen für eine Dauer von längstens fünf Jahren abgeschlossen werden, wenn sie nicht mit einem Darlehen oder einer anderen finanziellen Vorausleistung verbunden sind.
Länger befristete Verträge sind in Verbindung mit einem Darlehen möglich, wenn sie eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nach spätestens fünf Jahren vorsehen. Eine Auflösung ist aber nur möglich, wenn die Restschuld vorgängig vollständig zurück bezahlt wird.
Dossier: Gastronomie
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=992
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