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20.07.2026
Bin ich verpflichtet, meine Mitarbeiter zu schulen?
Arbeitssicherheit, Brandfall, Hygiene, Datenschutz…
Vor allem zur Arbeitssicherheit und beim Lebensmittelrecht sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Angestellten regelmässig zu schulen. Wie genau diese Schulungen zu erfolgen haben, ist nicht vorgegeben. Die Betriebe sollten jedoch belegen können, dass Weiterbildungen stattfanden.
Die gesetzlichen Grundlagen beziehen sich primär auf die Eigenverantwortung des Betriebes. Die Schulungspflicht ist eher eine Ableitung daraus. Gesetzlich festgelegte, konkrete zeitliche Kadenzen für Schulungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
Schulungsnachweise sind für den Betrieb oft auch dort wichtig, wo keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht besteht. Im Ereignisfall können sie dazu beitragen, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu belegen. Ferner können für Führungskräfte aus Compliance-Gründen gewisse Präventionsschulungen angezeigt sein, z.B. zu Mobbing oder sexueller Belästigung.
Arbeitssicherheit
• Art. 6 VUV (Verordnung über die Unfallverhütung) schreibt den Arbeitgebern vor, ausreichend und angemessen zu informieren.
• Sicherheitsinstruktion: In Kapitel 3 der Betriebsanleitung auf hotelgastrosafety.ch wird erklärt, was zu tun ist.Die Info muss beim Eintritt und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen erfolgen und nötigenfalls wiederholt werden (z.B. neue Geräte, neue Notfallkontakte).
• Die EKAS-Richtlinien verlangen, dass sich die Kontaktperson für Arbeitssicherheit (KOPAS) kontinuierlich aus- und weiterbildet. Dafür stehen auf hotelgastrosafety.ch verschiedene E-Learnings zur Verfügung.
• Häufigkeit: kontinuierlich (ca. 1x pro Jahr).
Erste Hilfe
• Für die Erste Hilfe müssen gemäss Art. 36 ArGV3 genügend Personen ausgebildet sein.
Brandfall / Evakuation
• Der Sicherheitsbeauftragte sollte sich weiterbilden. Die Häufigkeit wird nicht vorgeschrieben.
• Das Betriebspersonal muss über besondere Brandgefahren, installierte Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Ereignisfall orientiert und instruiert sein (Ziffer 3.1 Abs. 4 VFK).
• Kein fixes Schulungsintervall vorgegeben.
Hygiene
• HyV Art. 22 verlangt, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Lebensmittelhygiene angewiesen oder geschult sind.
• Wer für HACCP zuständig ist, muss in HACCP-Anwendung geschult sein.
• Häufigkeit: Keine fixe Frist, sondern risikobasiert. Sinnvoll bei Eintritt, Aufgabenwechsel, Angebotswechsel, Änderungen von Prozessabläufen, Umbauten.
• Die Lebensmittelinformationsverordnung schreibt vor, dass Allergene bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln mündlich mitgeteilt werden können, wenn die Information dem Personal schriftlich vorliegt oder eine fachkundige Person sie unmittelbar erteilen kann. Daraus ergibt sich faktisch eine Schulungspflicht. Kein fixes Schulungsintervall.
Alkoholprävention / Tabakabgabe
• Aufgrund des Jugendschutzes hat ein Betrieb, der Alkohol oder Tabak abgibt, organisatorisch sicherzustellen, dass Mitarbeitende die Altersgrenzen kennen, Ausweise kontrollieren und die Abgabe verweigern können. Daraus ergibt sich faktisch eine Schulungspflicht.
Datenschutz
• Ein Schulungsnachweis lässt sich aus der Pflicht ableiten, eine dem Risiko angemessene Datensicherheit durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu gewährleisten.
• Kein fixes Schulungsintervall.
- Brandschutz als wiederkehrender Prozess
- Nützliche Hilfsmittel für die Weiterbildung im Betrieb
- Wie umgehen mit Mobbing, Belästigung und Diskriminierung?
Dossiers: Arbeitsrecht | Brandschutz | Datenschutz | Hygiene und Deklaration
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