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30.08.2001

Lebensmitteldeklaration verbesserungswürdig

Umsetzung verursacht Probleme

Seit dem 1. Januar 2000 ist die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung LDV in Kraft, also seit über einem Jahr. Das Kantonale Laboratorium hat uns in Kenntnis gesetzt, dass die Umsetzung dieser Verordnung teilweise Probleme verursacht.

Die nachfolgenden Erklärungen wurden uns freundlicherweise vom Lebensmittelinspektorat zur Verfügung gestellt. Die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung LDV verlangt, dass Fleisch, welches mit Hilfe von Hormonen als Leistungsfùrderer erzeugt wurde, entsprechend deklariert wird. Dies gilt ebenso für den Einsatz von Antibiotika und / oder anderen antimikrobiellen Leistungsförderern. Die Deklaration muss in diesen Fällen lauten: "Kann mit Hormonen als Leistungsförderer erzeugt worden sein" und / oder "Kann mit Antibiotika und/oder anderen antimikrobiellen Leistungsförderern erzeugt worden sein".

In der Schweiz ist eine derartige Produktion verboten, daher muss Schweizer Fleisch auch nicht deklariert werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erstellte eine Liste, aus welcher ersichtlich wird, was in welchen Ländern zugelassen resp. verboten ist. Falls ein Land nun auf dieser BLW-Liste für eine bestimmte Fleischkategorie sowohl ein gesetzliches Verbot des Einsatzes von Hormonen zur Leistungsförderung wie auch von antimikrobiellen Leistungsförderern aufweist, ist keine Deklaration nach Art. 3 LDV nötig.

Für Länder, welche in dieser Liste nicht aufgeführt werden, müssen Zertifikate vorliegen, die bestätigen, dass die Produktion analog der schweizerischen Bestimmungen erfolgte (also ohne Hormone etc.) damit nicht deklariert werden müsste. Beispiele: In Ungarn ist der Einsatz von Hormonen zur Leistungsförderung verboten, jener von antimikrobiellen Leistungsförderern jedoch erlaubt. Wenn also nicht ein entsprechendes Zertifikat vorliegt, welches besagt, dass keine antimikrobiellen Leistungsförderer eingesetzt wurden, muss z.B. Kaninchenfleisch deklariert werden. - China kennt bisher keine gesetzlichen Verbote von Hormonen und antimikrobiellen Leistungsförderern im Bereich der Fleischproduktion. Auch hier muss beispielsweise das Poulet entsprechend deklariert werden, wenn nicht entsprechende Zertifikate beim Wirt, Lieferanten, Grossisten oder Importeur vorliegen.

Die Importeure, Grossisten und Lieferanten wurden angehalten, auf den Lieferscheinen zuhanden der Wirte und Detailverkäufer die Vermerke "muss nicht nach LDV deklariert werden" bzw. "muss deklariert werden" anzubringen. Falls entsprechende Vermerke auf den Lieferscheinen fehlen, bedeutet dies für die Wirte, dass sie gem¹ss LDV deklarieren müssen.

Anmerkung der Redaktion: Die Deklaration kann auf einem gut sichtbaren Schild stehen oder in einer Fussnote auf der Speisekarte erfolgen. Sie muss also nicht direkt beim eigentlichen Gericht stehen. Das ist wichtig, damit die Karte nicht überladen und unlesbar wird. In nächster Zeit ist wohl mit intensiveren Kontrollen zu rechnen. Es lohnt sich also, genau zu überlegen, wo man einkauft und dies dann auf der Karte auch anzugeben. Ihre Gäste werden sich freuen!


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