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17.09.2004

Umsatzbeteiligungen für Tänzerinnen sind rechtsmässig

Entscheid des Bezirksgerichts Lausanne

Im Kanton Waadt wurde ein Cabaret mit fast 10'000 Franken gebüsst, weil die Tänzerinnen eine Umsatzentlöhnung auf Getränke erhalten, die ihnen Gästen offerieren. Das Bezirksgericht sah den Fall aber anders und hob die Busse auf.

Die Gewerbepolizei Lausanne hat im letzen Winter zwei Cabaret-Betreiber und einen Barmann verzeigt, weil sie angeblich gegen eine Bestimmung des Gastgewerbegesetzes verstiessen, welche besagt, dass man seine Mitarbeiter nicht dazu anhalten oder dafür entlöhnen darf, mit den Gästen alkoholische Getränke zu konsumieren.

Die Angeschuldigten erhoben Rekurs und machten geltend, dass die Tänzerinnen im Monatsvertrag angestellt sind und eine fixe Grundgage erhalten. Es gebe zwar eine Umsatzbeteiligung auf Getränke, welche von und mit den Gästen konsumiert werden. Eine solche Regelung sei aber schweizweit üblich, zudem bestehe keine Pflicht, alkoholische Getränke zu konsumieren. Zwei Tänzerinnen, die zum Fall angehört wurden, bestätigten dies: Sie könnten wählen, ob und was sie trinken möchten. Der Wirt wies darauf hin, dass er kein Interesse an betrunkenen Artistinnen habe. Deshalb sei die Umsatzbeteiligung auf alkoholfreien Getränken höher als bei Alkoholika.


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