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30.06.2010

Mindestpreise mit Verfassung und Freihandel unvereinbar

Revision des Alkoholgesetzes in der Vernehmlassung

Der Bundesrat hat die Totalrevision des Alkoholgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten liess die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) externe Studien erarbeiten. So wurde beispielsweise die Problematik der Billigpreisangebote abgeklärt. Zwei Rechtsgutachten gelangen zum Schluss, dass die Einführung von Mindestpreisen weder mit der Bundesverfassung noch mit dem Freihandelsabkommen mit der EU vereinbar ist. Eine Umfrage zeigt weiter, dass Mindestpreise in der Praxis in ihrem Nutzen eingeschränkt wären, weil die jungen Schweizer über eine sehr hohe Kaufkraft verfügen.

Gewisse Formen des Alkoholkonsums, die bei jungen Menschen in der Schweiz beobachtet werden, sind besorgniserregend. Neue Verhaltensweisen wie das "Binge-Drinking" und die "Botellones" bergen Risiken. Die EAV gab beim Link-Institut im Hinblick auf die Totalrevision des Alkoholgesetzes eine repräsentative Studie in Auftrag, um eine möglichst genaue Diagnose der aktuellen Problemfelder zu erhalten. Zu diesem Zweck wurde mit 2000 Personen zwischen 16 und 34 Jahren Interviews geführt.

Der Link-Studie ist zu entnehmen, dass sich der Alkoholkonsum in die drei Kategorien Bier, Wein und Spirituosen aufteilen lässt, die zusammen 95 Prozent des gesamten Verbrauchs ausmachen. Allein auf die beiden ersten Kategorien entfallen 86 Prozent des Alkoholkonsums der 16- bis 34-Jährigen. Es werden jedoch auch stattliche Mengen Spirituosen konsumiert. Die Studie rechtfertigt nach Ansicht der Behörden den präventiven Ansatz, die Regulierung der drei Getränkekategorien zu vereinheitlichen.

Die Studie belegt, dass die Jungen für Alkohol viel Geld ausgeben. Berechnungen zeigen, dass eine Spirituosenflasche mit 7dl Inhalt gemäss Eigendeklaration der Befragten erst als zu teuer gilt, wenn ihr Preis etwa bei 30 Franken liegt. Ein allfälliger Mindestpreis müsste hoch angesetzt werden, um in der genannten Alterskategorie eine quantifizierbare Abnahme des Alkoholkonsums herbeizuführen.

Der Link-Studie ist weiter zu entnehmen, dass die Vorschriften zu Altersbegrenzungen (16 Jahre für Wein und 18 Jahre für Spirituosen) in der Praxis häufig umgangen werden und zwar sowohl dort, wo Alkohol konsumiert wird, wie dort, wo er verkauft wird. Um dieser Praxis einen Riegel zu schieben, sollen vermehrt Testkäufe durchgeführt werden.

Besorgniserregend sind die Ergebnisse in Bezug auf das Weiterreichen von Alkohol an Minderjährige nach getätigtem Kauf: Von den angefragten erwachsenen Personen sind mehr als 30 Prozent bereit, für Minderjährige Alkohol einzukaufen.

Die Studie lässt indessen nicht darauf schliessen, dass ein offensichtlicher Trend zum Konsumieren von Alkohol an öffentlichen Orten wie beispielsweise in einem Park besteht. Privatwohnungen und öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Bars oder Diskotheken erweisen sich unter den jungen Schweizern zwischen 16 und 34 weiterhin als beliebte Konsumorte.

Im Hinblick auf die bevorstehende Totalrevision hat der Bundesrat beschlossen, die Schaffung rechtlicher Grundlagen für gezielte Massnahmen gegen Billigangebote abklären zu lassen. Die Festsetzung von Mindestpreisen und die Erhebung von Lenkungsabgaben wurden als mögliche Instrumente in Betracht gezogen.

Die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union einerseits und mit der verfassungsrechtlich vorgegebenen Wirtschaftsfreiheit andererseits wurde in zwei Rechtsgutachten von Prof. Dr. Astrid Epiney der Universität Freiburg untersucht. Die beiden Gutachten kommen zum Schluss, dass die Einführung von Mindestpreisen sowie von zwei der drei möglichen Varianten von Lenkungsabgaben sowohl mit dem Freihandelsabkommen wie auch mit der Schweizer Verfassung unvereinbar ist.

Das erste Rechtsgutachten von Prof. Epiney hält eine Einführung eines Mindestpreises für alkoholische Getränke mit dem Freihandelsabkommen Schweiz-EU für unvereinbar, weil sie mit einer Einfuhrbeschränkung gleich zu setzen ist. Hinzu kommt, dass die Massnahme in Bezug auf die Situation in der Schweiz materiell diskriminierend ist, da Alkoholika in niedrigen Preissegmenten vorwiegend importiert werden und einheimische Alkoholika überwiegend höheren Preissegmenten angehören.

Durch eine Einführung von Mindestpreisen für alkoholische Getränke wird ausserdem die in der Bundesverfassung gewährleistete Wirtschaftsfreiheit (Art. 27) erheblich beschränkt und der freie Wettbewerb verzerrt. Eine Rechtfertigung aus Gründen des Gesundheitsschutzes würde an der Verhältnismässigkeit scheitern, da mildere Massnahmen (z.B. eine allgemeine Erhöhung der Verbrauchssteuern) in Betracht kämen.

Lenkungsabgaben: keine Variante gegen Billigpreise zulässig

Das zweite Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass von drei geprüften Varianten sowohl eine referenzpreisabhängige Lenkungsabgabe, als auch eine Lenkungsabgabe in der Form eines degressiven Zuschlags auf den Endpreis gegen das Freihandelsabkommen Schweiz-EU verstösst.

Beides würde eine materielle Diskriminierung aus Gründen der Produktherkunft darstellen. Auch die in der Bundesverfassung gewährleistete Wirtschaftsfreiheit wird beschränkt und der freie Wettbewerb verzerrt.

Bei einer vom Alkoholgehalt abhängigen Lenkungsabgabe hingegen sei keine materielle Diskriminierung zu erkennen, heisst es im Gutachten. Insofern sei eine solche Massnahme mit dem Freihandelsabkommen Schweiz-EU vereinbar. Diese rein wirtschaftspolitische Massnahme wäre auch mit der Bundesverfassung vereinbar, müsste jedoch die Gesamtheit aller alkoholischen Getränke und nicht nur die Billigprodukte betreffen.


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