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09.03.2017

Welchem Mehrwertsteuersatz unterliegen Lieferungen?

Ein Beitrag von Daniel Hollenstein

Manche Gastronomen versuchen ihre Umsätze zu halten oder auszubauen, indem sie mit Lieferdiensten zusammenarbeiten oder selber einen solchen Service anbieten. Was bedeutet das hinsichtlich der Mehrwertsteuer?

Bei der Mehrwertsteuerabrechnung können Umsätze über Lieferpartner als Take-Away resp. Verkauf über die Gasse abgerechnet werden, also mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2.5 Prozent. Bietet ein Restaurant selber einen Lieferdienst an, so unterliegt auch hier der Verkauf dem reduzierten Mehrwertsteuersatz (ausser Alkoholika).

Aber Achtung: Sobald Dienstleistungen erbracht werden, z.B. Personal vor Ort, dann muss die Lieferung mit dem normalen Satz von 8 Prozent abgerechnet werden. Der Transport der Ware von A nach B unterliegt zudem einem Satz von 8 Prozent, da hier ja eine Dienstleistung erbracht wird. Deshalb sollte dies auf der Rechnung auch immer separat ausgewiesen werden.

Daniel Hollenstein, Sitzleiter Olten, Gastroconsult AG

Daniel Hollenstein ist bei der Gastroconsult AG für die Regionen Basel und Olten zuständig. Bild zV


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