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21.12.2017

Was tun bei No-Shows?

Rechtliche Aspekte und praktische Tipps

Gäste haben reserviert, erscheinen jedoch häufig nicht – ohne Abmeldung. Entweder, weil sie zeitgleich woanders reserviert haben und diese Reservation wahrnehmen, oder sie sich einfach spontan anders entschieden. Was kann der Gastgeber gegen solche Praktiken – Doppelreservationen respektive No-Show – unternehmen?

Rechtlich gesehen wird mit der Reservation ein sogenannter Bewirtungsvertrag abgeschlossen. Durch die Nichterfüllung des Vertrages steht dem Gastgeber das sogenannte «positive Vertragsinteresse» zu. Es kommt die Differenztheorie zur Anwendung, welche besagt, dass der tatsächliche Vermögensstand im bzw. nach dem Verletzungszeitpunkt mit dem Vermögensstand verglichen wird, den der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte. Als Entschädigung für die Nichterfüllung sollte der Gastgeber folglich so gestellt werden, wie wenn der Vertrag eingehalten worden wäre.

Dementsprechend wäre eine Forderung zu gestalten. Dabei sind jedoch die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Hat der Gastgeber beispielsweise keinen Verlust erlitten, weil er den Tisch dennoch vergeben konnte, besteht kein Forderungsanspruch. Bei leerbleibendem Tisch kann grundsätzlich ein durchschnittlicher Konsumationspreis minus die Warenkosten verlangt werden.

In den meisten Fällen ist nicht zu empfehlen, infolge eines No-Shows ein rechtliches Verfahren anzustreben, da ein solches aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse oft wenig Sinn ergibt. Zudem führt dies regelmässig zu Beweisproblemen, welche Auslagen (Warenkosten/Personal) der Gastgeber aufgrund der nicht wahrgenommenen Reservation eingespart hat und welcher Schaden letztlich tatsächlich entstanden ist.

Im Weiteren kann der Gast leider auch nicht einfach betrieben werden, da keine schriftliche Schuldanerkennung vorliegt – die Schadenersatzforderung müsste also eben gerichtlich eingeklagt werden. Abschliessend ist noch zu erwähnen, dass es wegen zukünftigen Kundenbeziehungen zudem auch nicht unbedingt von Vorteil sein kann, infolge eines No-Shows gegen einen (auch zukünftigen) potentiellen Gast rechtlich vorzugehen.

Um den einen aufwändigen Rechtsweg möglichst im Voraus zu vermeiden, können folgende praktische Tipps helfen:

Bei der Reservation möglichst genaue persönliche Angaben verlangen (z.B. Telefon-/Handynummer, E-Mailadresse, Wohndresse), um das «Verbindlichkeitsgefühl» zu erhöhen.

Reservation schriftlich abschliessen und Annullationskosten festlegen (eher nur bei einer grösseren Gästeanzahl praktikabel; Muster-AGB des Rechtsdienstes von GastroSuisse verwenden).

Benützung von Online-Reservationstools (z.B. bookatable.ch, foratable.com). Meist muss der Gast zur Reservation ein Profil anlegen und seine Kontaktangaben (z.B. Handynummer) bestätigen.

Eigenes Reservationsformular (online und offline) erstellen/einrichten; mit entsprechenden AGB und einer Annullationskostenregelung.

Kreditkartennummer bei der telefonischen Reservation verlangen. Diese Massnahme ist eher mit Zurückhaltung anzuwenden und wird in der Schweiz von den Gästen leider immer noch kritisch betrachtet. Gewisse Onlinetools können hier Unterstützung leisten, indem bei einer Online-Reservation eine Kredit- oder Debitkartennummer abgefragt wird; beispielsweise bei Opentable.

In grossen Städten im Ausland, wie in New York und London, ist vermehrt zu beobachten, dass auch bei mündlichen Reservationen die Kreditkartennummer nachgefragt und zusätzlich gleich auch am Telefon noch mitgeteilt wird, dass ein No-Show zur einer automatischen Belastung von zum Beispiel 50 Franken pro Person führt. Dieser Trend wird sich wohl international weiter verstärken.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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