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19.03.2020

Coronavirus: Steuerverwaltung zeigt sich kulant

Mehr Zeit für Steuererklärung, Stundungen möglich, aber...

Die Steuerverwaltung Basel-Stadt hält ihren Betrieb auch in der vom Bundesrat ausgerufenen «ausserordentlichen Lage» aufrecht. Alle Dienstleistungen stehen zur Verfügung. Zudem übt die Steuerverwaltung Kulanz in Steuerfragen. Auf Verzugszinsen wird aber nicht verzichtet.

Der Bundesrat hat am 16. März 2020 die Situation in der Schweiz als «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz eingestuft. Hiermit wurde verfügt, dass Nonfood-Läden, Restaurants, Bars, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe sowie Betriebe, in welchen die Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden können, bis am 19. April 2020 geschlossen werden. Weiterhin geöffnet bleibt hingegen die öffentliche Verwaltung und somit auch die Steuerverwaltung Basel-Stadt.

Aufgrund der ausserordentlichen Lage wird angeraten, Anliegen und Fragen betreffend die Abgabe der Steuererklärung oder die Steuerzahlung über das Internet, mittels E-Mail oder telefonisch zu erledigen. Die wichtigsten Steuergeschäfte werden online unter steuerverwaltung.bs.ch angeboten.

Die Steuererklärung 2019 kann anstatt bis Ende März bis Ende Mai 2020 abgegeben werden. Es werden keine Mahnungen und keine Gebühren im Falle der verspäteten Abgabe der Steuererklärung per Ende Mai 2020 versendet bzw. erhoben.

Die Veranlagungsverfügungen werden weiterhin versandt. Für definitiv in Rechnung gestellte Steuerforderungen kann bei der Steuerverwaltung ein Stundungsgesuch eingereicht werden. Diese Gesuche werden der Situation angepasst beurteilt und die Stundungen werden kulant gewährt werden.

Die Steuerverwaltung kann aber nicht auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten, da es sich hierbei um eine gesetzliche Vorgabe handelt. Für Betreibungen gilt die Regelung, welche der Bund am 18. März 2020 beschlossen hat: Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 werden Schuldnerinnen und Schuldnern in der ganzen Schweiz nicht betrieben.

Steuerverwaltung Basel-Stadt

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