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23.03.2020

Anmelde- und Abrechnungssystem noch nicht voll in Funktion

Erwerbsausfallentschädigung bei Massnahmen gegen das Coronavirus

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Die Massnahmen gelten ab sofort und rückwirkend auf den 17. März 2020. Sie sind auf ein halbes Jahr befristet.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die AHV-Ausgleichskassen sind daran, das Verfahren für Anmeldung, Abklärung und Auszahlung zu organisieren. Diese Arbeiten werden mit Hochdruck ausgeführt. Bis das System aber voll funktioniert, dürfte es Anfang bis Mitte April 2020 werden.

Bis dann können der Anspruch auf den Erwerbsausfall noch nicht angemeldet und eine Entschädigung auch noch nicht ausbezahlt werden. Wir bitten die Betroffenen dafür um Verständnis und etwas Geduld. Aktualisierte Informationen werden laufend und so früh als möglich auf dieser Internetseite aufgeschaltet und von den Ausgleichskassen zur Verfügung gestellt.

Wer hat Anrecht auf eine Entschädigung?

Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist.

Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.

Selbständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall erleiden, weil sie wegen den vom Bundesrat getroffenen Massnahmen ihre Tätigkeit einstellen müssen.

Freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements wegen den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus annulliert wurden oder die einen eigenen Anlass absagen mussten.

Bild: ahv-iv.ch


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