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30.06.2020

Weiterführung der Kurzarbeit

Aktueller Stand zu allem Wichtigen

Trotz Lockerungsmassnahmen bleibt es eine wirtschaftlich schwierige Zeit für das Gastgewerbe. Deshalb stellt die Möglichkeit zum weiteren Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für viele Betriebe eine wesentliche Erleichterung dar.

1. Gemäss Seco-Weisung Nr. 8 vom 1. Juni 2020 gibt es vier Konstellationen, bei welchen die Arbeitslosenkassen die Kurzarbeit weiterhin zu entschädigen haben:

a) Der Betrieb kann aufgrund der weiterhin geltenden Massnahmen (z.B. Tischabstände) nur einen Teil der Arbeitnehmenden beschäftigen. Der Arbeitsausfall ist auf behördliche Massnahmen zurückzuführen.

b) Der Betrieb kann aus wirtschaftlichen Gründen nur einen Teil der Arbeitnehmenden beschäftigen. Der Arbeitsausfall ist auf die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zurückzuführen.

c) Der Betrieb muss geschlossen bleiben, kann die Verhaltens- und Hygienemassnahmen unmöglich umsetzen oder bei der Wiedereröffnung ist der Verlust grösser als bei vorübergehender Schliessung. Der Betrieb muss dies plausibel darlegen können.

d) Der Betrieb muss geschlossen bleiben als indirekte Folge der noch bestehenden behördlichen Massnahmen. Der Nachweis der indirekten Folge ist zu erbringen.

Da die meisten gastgewerblichen Betriebe eine dieser Voraussetzungen erfüllen, ist klar, dass generell weiterhin Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden kann.

2. Vorgehen bei der Arbeitslosenkasse

In der Seco-Weisung werden die Arbeitslosenkassen angehalten, die Betriebe anzuschrei-ben, welche ab Mai mehr als 85% Ausfallstunden über Kurzarbeit abrechnen. Betriebe, die im Juni mehr als 85% Arbeitsausfall abrechnen, werden von der Arbeitslosenkasse gebeten, den Ausfall zu begründen. Fehlt eine plausible Begründung, wird die Beurteilung an die Kantonale Amtsstelle (KAST) überwiesen. Diese informiert den Betrieb durch eine beschwerdefähige Verfügung, falls der Abrechnungsantrag verneint oder reduziert wird.

3. Wegfall der «Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung»

Die besonderen Bestimmungen der «Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung» gelten bis am 31. August 2020. Ab dem 1. September 2020 fällt daher leider der Anspruch für Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen und für Mitarbeiter mit Arbeitsverträgen auf Abruf (mit Schwankung von mehr als 20%) weg. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber die monatliche Karenzfrist (Selbstbehalt) wieder selbst zu tragen.

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie Arbeitsnehmern mit Verträgen im Stundenlohn, die regelmässig und in der Regel schon sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind (bei weniger als sechs Monate kann die Normalarbeitszeit oft nicht eruiert werden), kann, wie vorstehend unter Ziff. 1 bereits erwähnt, weiterhin Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden.

Für arbeitgeberähnliche Personen und Lernende ist der Anspruch infolge eines unverständlichen Entscheids des Bundesrates bereits ab dem 1. Juni 2020 weggefallen. Leider konnte anschliessend das Parlament in dieser Frage bis jetzt (Stand Redaktionsschluss) noch keine Lösung finden.

4. Kurzarbeit nach dem 31. August 2020 – Fortführung der Kurzarbeit früh genug anmelden

Seit dem 1. Juni 2020 gilt wieder eine Voranmeldefrist von 10 Tagen. Den meisten Betrieben wurde der Antrag vorerst für drei, danach automatisch für sechs Monate bewilligt. Sofern die zuständige Kantonale Amtsstelle nicht von sich aus auf sechs Monate erhöht hat, sollte der Betrieb bei dieser nachfragen oder eine Korrektur beantragen.

Wichtig: Mit der Aufhebung der «Covid-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung» wird die maximale Bewilligungsdauer wieder von sechs auf drei Monate gekürzt. Deshalb sind Bewilligungen, die zwar über den 31. August hinaus gültig wären, aber bereits schon mehr als drei Monate in Kraft sind (was vermutlich fast immer zutrifft), trotzdem nur bis zum 31. August 2020 gültig. Das heisst, im August ist mindestens 10 Tage vor Weiterführung der Kurzarbeit die erneute Voranmeldung einzureichen. Damit kann ein nahtloser Übergang der Kurzarbeitsentschädigung erreicht werden.

5. Exkurs: Stellenmeldepflicht

Der Bundesrat hat am 27. Mai 2020 entschieden, die Stellenmeldepflicht auf den 8. Juni 2020 wieder einzuführen. Der Check-Up zur Prüfung der Meldepflicht gilt entsprechend ebenfalls wieder ab dem 8. Juni 2020. Die für 2020 erstellte Liste der meldepflichtigen Berufsarten bleibt in Kraft.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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