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29.12.2020

Eingliederung vor Rente: Früherfassung bei der IV

Wenn Mitarbeiter immer wieder krank sind

Mein Mitarbeiter fehlt immer wieder einige Tage wegen Krankheit und ist jetzt seit längerem erneut arbeitsunfähig. Was kann ich als Arbeitgeber tun?

Wird ein Mitarbeiter, der dem L-GAV untersteht, arbeitsunfähig infolge Krankheit oder Unfall, dann hat er, sobald er die Arbeitsstelle angetreten und gearbeitet hat, das Recht auf die in den Art. 23 und 25 L-GAV beschriebenen Krankheits- und Unfallleistungen.

Häufen sich Kurzabsenzen oder dauert eine Arbeitsunfähigkeit an, ist dies für den Arbeitgeber mit vielen Umtrieben und Nachteilen verbunden: er muss Ersatzpersonal aufbieten, Überstunden anordnen, Arbeitspläne anpassen, Löhne anders abrechnen, Lohnfortzahlung leisten während der Wartefrist (Aufschubszeit), Meldungen bei der Versicherung vornehmen etc.

Der administrative, organisatorische und finanzielle Aufwand steigt beträchtlich. Nicht zu vernachlässigen ist insbesondere auch die drohende Erhöhung der Prämien für die Taggeldversicherung: Diese können im Falle einer einzigen mehrmonatigen Absenz gut und gerne auf das Dreifache ansteigen, dies sogar dann, wenn vorher jahrelang gar keine Leistungen beansprucht wurden.

Deshalb kann ein Arbeitgeber beabsichtigen, bei häufigen oder längeren Absenzen, den arbeitsunfähigen Mitarbeiter nach einer gewissen Zeit zu entlassen, um sich so der Zusatzbelastungen zu entledigen.

Dabei ist aber neben der Sperrfrist zu beachten, dass das Recht auf die Krankheits- oder Unfallleistungen bei andauernder Arbeitsunfähigkeit trotz rechtsgültiger Kündigung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin in vollem Umfang bestehen bleibt. Das heisst, obwohl das Arbeitsverhältnis endet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die vollen Leistungen mit bis zu 720 Taggeldern sofern die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.

Was kann man als Arbeitgeber – neben einer allfälligen Kündigung – am besten tun, wenn ein Mitarbeiter häufig oder lange fehlt oder allgemein gesundheitliche Probleme hat? Wenn sich die Häufigkeit der Absenzen nicht reduziert oder keine unmittelbare Rückkehr an den Arbeitsplatz bevorsteht, sollte der Vorgesetzte spätestens nach drei Wochen mit dem betroffenen Mitarbeiter das Gespräch suchen und mit ihm im Rahmen einer Standortbestimmung abklären, wann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz realistisch ist und wie der Wiedereinstieg gestaltet wird.

Wenn ein Mitarbeiter länger als 30 Tage arbeitsunfähig ist oder immer wieder kurze Absenzen hat, können Arbeitgeber kostenlos professionelle Unterstützung von der Invalidenversicherung (IV) anfordern. Sie müssen dafür nur bei der IV eine einfache Meldung zur Früherfassung einreichen.

Nach Erhalt der Meldung trifft sich eine Fachperson der IV-Stelle mit dem Mitarbeiter zu einem Früherfassungsgespräch. In diesem wird über den Zweck der Früherfassung informiert, eine Analyse der medizinischen, beruflichen und sozialen Situation vorgenommen, die versicherte Person darüber aufgeklärt, welche Informationen die IV-Stelle bei wem einholt und geprüft, ob eine IV-Anmeldung angezeigt ist.

Bei der IV wird unterschieden zwischen der sogenannten Meldung zur Früherfassung (Früherfassung) und der eigentlichen Anmeldung für Leistungen (IV-Anmeldung). Die Früherfassung dient der frühen Abklärung, ob eine IV-Anmeldung sinnvoll ist und kann ohne grossen Aufwand und auch ohne Einwilligung des Arbeitsnehmers direkt vom Arbeitgeber vor-genommen werden.

Eine IV-Anmeldung hingegen ist dann sinnvoll, wenn man den Anspruch auf Leistungen wie zum Beispiel Frühinterventionsmassnahmen abklären will und/oder die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate dauert und/oder die gesundheitlichen Probleme zu einer Invalidität führen könnten. Die IV-Anmeldung muss vom Mitarbeiter selbst eingereicht werden.

Nach erfolgter IV-Anmeldung können rasch und unkompliziert Massnahmen der Frühintervention ergriffen werden. Diese haben nicht eine IV-Rente zum Ziel, sondern sollen den Erhalt des Arbeitsplatzes oder eine frühe Reintegration ins Arbeitsleben ermöglichen.

Aufgrund der Abklärungen wird sodann ein verbindlicher Eingliederungsplan mit den beschlossenen Massnahmen erstellt. Zu den Massnahmen der Frühintervention gehören zum Beispiel Anpassungen des Arbeitsplatzes, Berufsberatung, Job-Coaching, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Beschäftigungsmassnahmen und Arbeitstraining.

Durch zügiges Handeln kann unter Umständen einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes entgegengewirkt und verhindert werden, dass die betroffene Person vollständig oder teilweise aus dem Arbeitsprozess herausfällt.

Die IV hat sich in den letzten Jahren von einer Renten- in eine Eingliederungsversicherung gewandelt. Die Eingliederung soll verstärkt und Invalidisierungen verhindert werden («Eingliederung vor Rente»). Damit ist die IV auf gutem Weg zu ihrer finanziellen Sanierung und Entschuldung.

Die Früherfassung ist eines der präventiven Mittel der IV. Prävention hilft, dass aus Krankheit nicht Invalidität wird. Je früher der Arbeitgeber bei gesundheitlichen Problemen des Arbeitnehmers die Spezialisten der IV miteinbezieht, desto grösser ist die Chance, dass eine Kündigung vermieden werden kann und dass der Mitarbeitende nicht aus dem Arbeitsprozess fällt.

Denn je länger die Arbeitsunfähigkeit andauert, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer Invalidisierung. Deshalb sollen Mitarbeitende mit ersten Anzeichen einer möglichen Invalidität im Rahmen der Früherfassung so rasch wie möglich mit Fachpersonen der IV in Kontakt treten.

Für Arbeitgeber lohnt sich der geringe Aufwand für eine Früherfassung auf jeden Fall: Sie selbst und ihre gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmer erhalten kostenlose Unterstützung von Spezialisten aus den verschiedenen tangierten Fachgebieten. Diese professionelle Entlastung fördert die Reintegration des Mitarbeitenden und hilft mit, zukünftige Absenzen zu verkürzen oder zu vermeiden. So konnten in der Praxis insbesondere häufige Kurzabsenzen in Betrieben teilweise massiv reduziert werden.

Die Meldung zur Früherfassung ist schriftlich bei der kantonalen IV-Stelle im Wohnkanton des betroffenen Mitarbeiters einzureichen. Arbeitgeber finden das Meldeformular zur Früherfassung elektronisch oder als PDF-Datei zum Ausdrucken wie auch die Liste mit den Kontaktdaten der kantonalen IV-Stellen im Internet. Die IV-Stellen erteilen Arbeitgebern ausserdem kostenlos unverbindliche telefonische Auskünfte. Einige Kantone verfügen dafür sogar eigens über eine spezielle IV-Arbeitgeberhotline, deren Telefonnummern finden sich auf den Webseiten der kantonalen IV-Stellen.

Ebenfalls dort, wie auch auf der Webseite compasso.ch, dem Informationsportal für Arbeitgeber zur beruflichen Integration, findet man mit einschlägigen Suchbegriffen weitergehende Informationen.

Einen guten Überblick gibt Interessierten ausserdem die leicht verständliche Broschüre Leitfaden für die berufliche Eingliederung oder der kürzere Flyer IV-Revision 6a Unterstützung für Arbeitgeber sowie das von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Merkblatt AHV-IV 4.12 Früherfassung und Frühintervention, das Merkblatt AHV-IV 4.09 Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV und die Broschüre «Wussten Sie, dass die IV auch für Arbeitgeber da ist?».

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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