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18.11.2022

Freiheit bei der Preis- und Angebotsgestaltung

Paritätsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben verboten

Die Beherbergungsbetriebe sind ab 1. Dezember 2022 frei in ihrer Preis- und Angebotsgestaltung. Auf dieses Datum hat der Bundesrat die Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft gesetzt. Mit der neuen Regelung im UWG werden Paritätsklauseln bezüglich Preis, Verfügbarkeit oder Konditionen in Verträgen zwischen Online-Buchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben verboten.

Die neue Regelung im UWG will erreichen, dass die Beherbergungsbetriebe in ihrer Preis- und Angebotsgestaltung frei sind. Das Verbot ermöglicht es ihnen, den Direktvertrieb über die betriebseigenen Webseiten zu fördern und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Gemäss dem neuen Art. 8a UWG handelt insbesondere unlauter, wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preis- und Angebotssetzung von Beherbergungsbetrieben durch Paritätsklauseln, namentlich bezüglich Preis- Verfügbarkeit oder Konditionen, direkt oder indirekt einschränken.

Art. 8a UWG ist rein zivilrechtlicher Natur und enthält keine strafrechtliche Sanktionierung. Mit den im UWG vorgesehenen Klagen können sich die Klageberechtigen zur Wehr setzen. Dazu gehören die betroffenen Beherbergungsbetriebe, die Konkurrenten sowie Berufs- und Wirtschaftsverbände. Wenn Kollektivinteressen auf dem Spiel stehen, d.h. die wirtschaftlichen Interessen einer Mehrzahl von Personen betroffen sind, kann auch der Bund klagen.

Diese Änderung im UWG war vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedet worden.


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