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05.02.2025

Bezeichnungsschutz von Milch und die Ausnahmen

Warum Kokosmilch «Milch» heissen darf, Sojadrinks aber nicht

Mal ehrlich: Wer spricht im Familien- oder Freundeskreis schon juristisch einwandfrei über pflanzliche Milchalternativen? Heißt es da «Haferdrink» oder «Hafermilch»? Im Privaten dürfen Pflanzendrinks genannt werden, wie man will – für Anbieter von pflanzlichen Milchalternativen und daraus hergestellten Produkten sieht das anders aus.

Sie müssen den sogenannten «Bezeichnungsschutz für Milch» beachten: Danach darf die Bezeichnung Milch nur für Erzeugnisse «der normalen Eutersekretion» verwendet werden, die durch «ein- oder mehrmaliges Melken gewonnen» wurden. Das klingt kompliziert, heisst aber letztlich nicht mehr, als: Milch kommt von der Kuh, mitunter auch von der Ziege oder vom Schaf, aber nicht von Pflanzen.

Doch so ganz stimmt das wiederum nicht: Schliesslich finden wir im Handel Packungen auf denen Kokosmilch steht, Weinflaschen die den Namen «Liebfrauenmilch» tragen und in Italien gibt es sogar eine «Latte di mandorla», was ins Deutsche übersetzt nichts anderes als «Mandelmilch» heisst. Was gilt denn nun?

Wer das genauer wissen möchte, muss in einen Beschluss der EU-Kommission schauen, der zuletzt im Jahr 2010 aktualisiert wurde. Er listet eine Reihe von Ausnahmen vom gesetzlichen Bezeichnungsschutz für Milch auf, darunter die besagte Kokos- und Liebfrauenmilch und auch die italienische «Latte di mandorla».

Warum aber stehen dann «Hafermilch» oder «Sojamilch» nicht auf der EU-Liste der Ausnahmen? Diese Frage liegt nahe – und sie wird auch von Wettbewerbshütern, Verbrauchenden und dem Handel diskutiert. Bislang ohne klare Antwort. Theoretisch nämlich könnte die Liste durchaus erweitert werden, und zwar dann, wenn nachweislich ein Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts oder an Produktinnovationen bestünde.

Dr. Christina Rempe / bzfe


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