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24.06.2009
Wann sind Discjockeys selbständig?
Entscheidend ist, wie eng die Verbindung zum Veranstalter ist
Resident-DJs, die regelmässig in der gleichen Diskothek auftreten, werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen grundsätzlich als unselbständig qualifiziert, während Gast-DJs, die aufgrund ihres Bekanntheitsgrades für Einzelanlässe gebucht werden, als selbständigerwerbend gelten.
Für die Beurteilung, ob eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit vorliegt, wird hauptsächlich auf die Häufigkeit der Auftritte bei bestimmten Veranstaltenden, auf die Dauer des Engagements und auf die Bedeutung der Persönlichkeit für die jeweilige Veranstaltung abgestellt. Entscheidend ist, ob eine enge Verbindung zu den Veranstaltenden besteht. Nicht massgebend ist hingegen, ob es sich bei den Veranstaltungen um private oder um kommerzielle Anlässe handelt.
- Bundesamt für Sozialversicherungen
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Dossiers: Arbeitsrecht | Nachtleben | Sozialversicherungen
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