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25.08.2009
Dürfen Mitarbeiter mit einer Videokamera überwacht werden?
Hohe Anforderungen an den Persönlichkeitsschutz
Wie heisst es so schön? Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser! Dieser Spruch wird Lenin zugeschrieben, welcher damit die Arbeitnehmer zur Kontrolle des Arbeitgebers aufforderte. Heute ist es in der Regel so, dass der Arbeitgeber ein gesteigertes Kontrollbedürfnis gegenüber seinen Mitarbeitenden hat.
Arbeitnehmende sind arbeitsvertraglich verpflichtet, während der Dauer der Arbeitszeit die Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen (Art. 319 OR). Es sind die Interessen des Arbeitgebers zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR) und dessen Weisungen Folge zu leisten (Art. 321d OR). Ein rechtswidriges Verhalten ist zu unterlassen (Ehrverletzung, Diebstahl, etc.). Das Arbeitsverhältnis ist also nicht nur darauf angelegt, dass der Arbeitnehmer eine genügende Leistung erbringt, sondern der Arbeitgeber kann auch ein bestimmtes Verhalten erwarten.
Mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers ist die Möglichkeit verbunden, die Arbeitsleistungen der Beschäftigten zu kontrollieren. Das Kontrollbedürfnis kann auch über die Arbeitsleistung hinausgehen. Zu denken ist etwa an den Schutz des teuren Warenlagers in Kellern oder Kühlschränken oder der Tageseinnahmen in der Kasse. In der technologisierten Zeit gibt es viele Überwachungsmöglichkeiten. Eine davon könnte auch der Einsatz einer Videokamera sein. Nachfolgend soll aufgezeigt werden, welche einschlägigen Normen zur Anwendung kommen und welche Voraussetzungen die Installation einer Videoüberwachung erfüllen muss.
Spannungsverhältnis zwischen Arbeitsrecht und Persönlichkeitsschutz
Um die Persönlichkeit zu schützen, hat der Gesetzgeber gleich einige Bestimmungen in verschiedenen Gesetzen erlassen. Ausgangsnorm ist Art. 28 des Zivilgesetzbuches. Diese verbietet einen Eingriff in die Persönlichkeit eines Menschen, wenn dieser widerrechtlich ist, d.h. nicht gerechtfertigt werden kann. Eine Rechtfertigung liegt vor, wenn der Betroffene einwilligt oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse besteht. Auch strafrechtlich wird der Geheim- oder Privatbereich einer Person vor "Aufnahmegeräten" geschützt (Art. 179quater StGB).
Datenschutzgesetz
Das Datenschutzgesetz (DSG) schützt die Persönlichkeit und die Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es gilt auch dann, wenn Personen gefilmt werden, egal ob die Bilder aufbewahrt werden oder nicht. Beim Bearbeiten der Bilder – das Erfassen, Bekannt geben, unmittelbares oder nachträgliches Anschauen oder Aufbewahren – muss den allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes Rechnung getragen werden. Dies betrifft die Videoüberwachung durch private Personen an privaten Örtlichkeiten, unerheblich ob diese öffentlich zugänglich sind oder nicht.
Spezialbestimmung für den Arbeitsvertrag
Im Arbeitsverhältnis gilt eine spezielle Bestimmung zum Schutz der Daten des Arbeitnehmers (Art. 328b OR). Sie geht dem Datenschutzgesetz vor. In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten darf, sofern sie die Eignung des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages nötig sind. Darunter sind vorwiegend die Informationen bei den Einstellungsverhandlungen oder die Personalien zur Administration zu verstehen.
Bestimmung in der Verordnung zum Arbeitsgesetz
Auch im Arbeitsgesetz gibt es eine besondere Bestimmung, die die Voraussetzungen für die Überwachung von Arbeitnehmern definiert. Art. 26 ArGV 3 (Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz) untersagt ein Überwachungs- und Kontrollsystem, das das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen soll. Ausnahmen sind dann zulässig, wenn sie aus bestimmten Gründen erforderlich sind, aber die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass grundsätzlich zu Sicherheitszwecken oder Qualitätskontrollen eine Überwachung statthaft ist. Sie darf aber nicht direkt zur Verhaltenskontrolle eingesetzt werden.
Voraussetzungen für eine Videoüberwachung
Die Installation einer Videokamera hat einigen gesetzlichen Bestimmungen zu genügen (siehe oben). Es sind aber hauptsächlich zwei Bedingungen zu erfüllen: Die Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn dieser Eingriff durch die Zustimmung der betroffenen Personen oder durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt ist und – das Verhältnismässigkeitsprinzip muss gewahrt werden.
Persönlichkeitsverletzung
In der Literatur und in der Rechtsprechung wird die Persönlichkeit eines Menschen, bzw. das geschützte Gut, wie folgt definiert: Das Leben, die physische, psychische und moralische Integrität, die Privat- und Geheimsphäre sowie Ehre und Freiheit. Der Gesetzgeber will dieses Gut vor dem Eingriff einer ständigen Beobachtung schützen. Man geht davon aus, dass sich eine Person anders verhält, sobald eine Kamera auf sie gerichtet ist. Es gibt Gutachten, die aussagen, eine Person werde einem Druck ausgesetzt, wenn sie beobachtet wird (Beobachtungsdruck). Lehre und Rechtsprechung sind der Meinung, dass solche Eingriffe eine Gefährdung der Gesundheit bedeuten können und somit widerrechtlich sind.
Rechtfertigungsgründe
Die Installation einer Kamera wäre möglich, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen (Art. 13 DSG). Zu denken wäre an die Zustimmung der betroffenen Personen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmende über die Installation einer Kamera informiert werden und einverstanden sein müssen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in eine dauernde Verhaltensüberwachung nicht gültig eingewilligt werden kann (Art. 26 ArGV 3) – auch nicht durch Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer selber entweder nicht oder nur ausnahmsweise von einer Aufzeichnung betroffen sein darf. Eine Verhaltensüberwachung wäre nur für eine kurze Zeit möglich, so z.B. wenn Stichproben am Arbeitsplatz, die zu Schulungszwecken oder zur Qualitätssicherung dienen, gemacht werden sollen und nicht langfristig angesetzt sind2. Dagegen ist eine Überwachung, die das ständige Prüfen des Verhaltens des Arbeitnehmers zum Ziel hat, verboten.
Andere Rechtfertigungsgründe können sein, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse, z.B. organisatorische Gründe oder Sicherheitsmassnahmen, vorliegt. Man darf dann z.B. Videokameras ausserhalb des Gebäudes anbringen um Zugänge oder wertvolle Lager zu schützen (z.B. einen Weinkeller oder einen Tresor). Ein weiterer Rechtfertigungsgrund wäre möglicherweise die Ausübung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, indem er andere Arbeitnehmer vor Mobbing, sexueller Belästigung oder entehrenden Bemerkungen schützen möchte. Reine Neugierde dagegen genügt als Rechtfertigungsgrund nicht. Es empfiehlt sich, datenschutzfreundliche Technologien wie z. B. "Privacy Filters" einzusetzen. Diese Filter verschlüsseln die gefilmten Gesichter in Echtzeit und garantieren so die Privatsphäre. Werden die Aufnahmen zur Identifizierung (z. B. Bei der strafrechtlichen Verfolgung) gebraucht, können diese durch die autorisierten Personen entschlüsselt werden.
Verhältnismässigkeitsprinzip
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist dann eingehalten, wenn das vorliegende Interesse an einer Überwachung wichtiger ist als das Interesse des Arbeitnehmendem am Schutz seiner Persönlichkeit. Das Datenschutzgesetz verlangt, dass Alternativen zu suchen sind, die einen weniger starken Eingriff in die Privatsphäre bedeuten. Gerade im Hinblick auf Registrierkassen oder Schubladen mit dem Serviceportemonnaie, die man vielleicht gerne überwachen würde, müssen vorher weniger beeinträchtigende Mittel als eine Videoüberwachung geprüft werden. Intelligente Kassensysteme bieten bereits viele Schutzmöglichkeiten. Wenn ein Verdacht besteht, dass Manipulationen betrieben werden, könnte eine sporadische Stichprobenkontrolle durchgeführt werden. Wenn die Kasse mehrmals am Tag überprüft wird (anstatt wie üblich nur abends), können Fehler schneller festgestellt und möglicherweise zugeordnet werden.
Für Lager- und Kühlräume wären Zutrittsbeschränkungen ein milderes Mittel als die Videoüberwachung. Auch bezüglich der Überwachung des Gastraums kann die Videoüberwachung durch eine Echtzeitüberwachung (d.h. der Chef beobachtet ganz persönlich, was vor sich geht) ersetzt werden. Grundsätzlich gilt, je schwerer die vermutete Rechtsverletzung, umso eher ist eine Videoüberwachung zulässig.
Wie verhält es sich beim Verdacht eines Diebstahls?
Praktisch wäre, wenn man eine Straftat bereits vor deren Begehen verhindern könnte (Präventivwirkung). Dies scheint aber nicht mit der Wirklichkeit zu korrelieren. Deshalb gilt auch bei der Videoüberwachung, dass bei Verdacht bei der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt eingereicht werden muss und durch eine richterliche oder gerichtspolizeiliche Anordnung eine Überwachung stattfinden kann. Im hängigen Verfahren gilt dann nicht mehr das Datenschutzgesetz, sondern es sind die entsprechenden Verfahrensregeln anwendbar (Art. 34 StGB).
Zufälliges Entdecken einer Straftat durch Videokameras
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden über die Einrichtung von Überwachungsmittel nicht informiert und mittels diesen eine Straftat bzw. eine straffällige Person entdeckt, sind diese illegal erworbenen Daten als Beweismittel im Prinzip in einem Strafverfahren nicht verwendbar (sie sind nicht gänzlich ausgeschlossen, aber es wird eine sehr strenge Interessensabwägung vorgenommen, die die Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem öffentlichen Interessen abwägt).
Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer bei einer unzulässigen Überwachung?
Wenn keine Rechtfertigungsgründe für eine Videoüberwachung bestehen, dann handelt der Arbeitgeber widerrechtlich und muss mit Sanktionen rechnen. Zum einen kann eine Strafanzeige zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe führen, zum anderen kann zivilrechtlich eine Klage mit Forderungen für Schadenersatz und Genugtuung wegen widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung eingereicht werden.
Fazit
Die Installation einer Videokamera hat einigen gesetzlichen Ansprüchen zu genügen. Dabei zeigt sich, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zwar kontrollieren darf und soll, aber aufgrund der hohen Anforderungen an den Persönlichkeitsschutz scheint die Videokamera nicht immer das geeignetste und mildeste Mittel zu sein. Eine Kamera in den Umkleideräumen, in der Küche, in der Raucherecke oder im Gastraum wäre ein einschneidender Eingriff in die Privatsphäre der Arbeitnehmenden.
Eine Kamera zum Schutz des Eigentums, wie z.B. des Tresors, der Vorratsräume oder des Weinkellers kann hingegen zulässig sein. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Einsatz einer Videokamera individuell zu beurteilen ist und der Interessenabwägung bedarf.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
Dossier: Arbeitsrecht
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