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18.12.2009

Wie man ein Senkungsbegehren stellt

Anpassung des Mietzinses infolge des tieferen Referenzzinssatzes

Nachdem der Referenzzinssatz für Hypotheken im Juni 2009 von 3.5% auf 3.25% zurück ging, sank er im September 2009 gleich noch einmal auf nunmehr noch 3%. Der Referenzzinssatz gilt gleichermassen für Geschäftsmieten als auch für Wohnungsmieten. Viele Mieter haben daher – allenfalls erneut – Anspruch auf eine Senkung des Mietzinses.

Bei Geschäftsmieten ist entscheidend, dass das Mietverhältnis unbefristet ist oder nach Ablauf einer befristeten Vertragsdauer stillschweigend fortgesetzt wird. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, gelten für Geschäftsmieten prinzipiell die gleichen Senkungsansprüche wie für die "gewöhnlichen" Mietverhältnisse.

Durch die Referenzzinssatzsenkung von 0.25% ergibt sich grundsätzlich eine Anpassung des Mietzinses nach unten von 2.91%. Allerdings darf der Vermieter gegen den Senkungsanspruch in einem begrenzten Umfang die Teuerung sowie allgemeine Kostensteigerungen aufrechnen lassen.

Da ein Mieter nicht davon ausgehen kann, dass der Vermieter den Mietzins automatisch selber anpasst, wird Mietern dringend empfohlen, ein Senkungsbegehren an den Vermieter (respektive die Verwaltung) zu senden. Dieses sollte per eingeschriebenen Brief versandt werden und muss vor Ablauf der Kündigungsfrist (bei Geschäftsmieten in der Regel sechs Monate) vor dem nächsten Kündigungstermin beim Vermieter eintreffen. Der Vermieter hat sodann innert 30 Tagen Stellung zu nehmen.

Das Senkungsbegehren kann einfach und kurz gehalten werden. Im Wesentlichen genügt bereits der folgende Satz: "Nachdem das Bundesamt für Wohnungswesen den Referenzzinssatz auf 3% gesenkt hat, ersuchen wir Sie höflich, die Nettomiete auf den nächsten Kündigungstermin hin per ...(Datum) im entsprechenden Umfang ordnungsgemäss zu reduzieren und dabei auch allfällig noch nicht weitergegebene frühere Hypothekarzinssenkungen zu berücksichtigen."

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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