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20.12.2013
Auch Stadtbetrieben kann das "Saisonprivileg" zukommen
Wochenarbeitszeit von 43.5 Stunden möglich
Die neuen, um 0.2% Teuerung erhöhten Mindestlöhne treten bei Saisonbetrieben mit "klassischen" Schliessungszeiten grundsätzlich erst auf die Sommersaison 2014 in Kraft. In Ganzjahresbetrieben mit einer oder mehreren Hochsaisonzeiten gelten sie spätestens ab 1. Mai 2014. Viele "normale" Betriebe, welche sich nicht in speziellen Tourismusregionen befinden, sind sich häufig nicht bewusst, dass auch sie ein "Saisonbetrieb" gemäss Art. 15 L-GAV sein könnten. Deshalb wird einmal mehr in Erinnerung gerufen, unter welchen Voraussetzungen einem Betrieb das "Saisonprivileg" zukommt.
Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die nur während bestimmten Zeiten des Jahres geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten aufweisen; ebenso Betriebe, die das ganze Jahr geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten von gesamthaft mindestens drei und höchstens neun Monaten gemäss folgender Berechnung aufweisen: Hochsaisonzeiten sind die Monate, deren durchschnittlicher Monatsumsatz über dem durchschnittlichen Umsatz des ganzen Jahres liegen und deren durchschnittlicher Monatsumsatz während den Monaten der Hochsaison mindestens 35% höher ist als der durchschnittliche Monatsumsatz in den übrigen Monaten.
Jedem Betrieb wird dringend empfohlen, zu überprüfen, ob er nicht dank genügender Umsatzschwankungen als Saisonbetrieb gilt, insbesondere weil in Saisonbetrieben eine erhöhte wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 43.5 Stunden angewendet werden darf. Eine solche Überprüfung kann auf der Website l-gav.ch oder auch auf gastroprofessional.ch mit dem "Saisonrechner" schnell und einfach vorgenommen werden.
Betriebe, welche die Voraussetzungen einer genügenden Umsatzschwankung erfüllen, können bei der Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes ganz einfach ein Gesuch um Zulassung als Saisonbetrieb stellen. Dem Gesuch sind, nach Monat aufgelistet, die Umsatzzahlen der letzten zwei Kalenderjahre beizulegen.
Erachtet die Kontrollstelle die Voraussetzungen als erfüllt, erteilt sie umgehend eine Bewilligung als Saisonbetrieb für die kommenden zwei Jahre. Bei Neueröffnungen können der Kontrollstelle mit dem Gesuch die Budgetzahlen eingereicht werden, welche vorgängig ebenfalls mit dem Saisonrechner überprüft werden sollten. Der Ausschuss der Aufsichtskommission entscheidet sodann, ob der Betrieb bereits ab Eröffnung als Saisonbetrieb gilt.
Bei klassischen Kleinbetrieben, für welche eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden gilt, macht das "Saisonprivileg" in der Regel keinen Sinn. Die Rede ist von Betrieben, die neben dem Arbeitgeber höchstens vier Vollzeitangstellte oder maximal sechs Angestellte (inklusive Teilzeitbeschäftigte und Lernende) mit insgesamt maximal 400 Stellenprozenten beschäftige. Zusätzlich dürfen pro Kalenderjahr maximal drei Aushilfen mit geringfügig beschäftigt werden (Bruttolohn pro Jahr höchstens 2300 Franken).
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
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Dossier: Arbeitsrecht
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