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02.07.2018
Kann man Rauchpausen von der Arbeitszeit in Abzug bringen?
Grundsätzlich wie normale Pausen zu behandeln
Gemäss Art. 15 des Arbeitsgesetzes hat der Arbeitgeber eine gewisse Dauer an Mindestpausen zu gewähren. Diese Pausen gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit und müssen entsprechend nicht mit Lohn abgegolten werden, sofern für den Bezug der Pause der Arbeitsplatz verlassen werden kann, wenn also der Arbeitnehmer frei über seine Zeit verfügen kann.
In Fällen, in denen sich der Arbeitnehmer während der Pause zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss und somit die Pause bei Arbeitsanfall gegebenenfalls unterbrechen muss, ist die Pausenzeit hingegen zu bezahlen.
Rauchpausen sind nirgends separat geregelt, sie sind also grundsätzlich wie normale Pausen zu behandeln (ohne Lohnanspruch). Zu beachten ist ferner allerdings, dass das Rauchen ein Ausdruck der persönlichen Freiheit ist (Art. 10 BV) und zudem eine Lebensweise darstellt, die gegen Diskriminierung geschützt ist (Art. 8 BV).
Entsprechend kann und darf das Rauchen (in den Pausen) nicht gänzlich verboten werden, sofern nicht überwiegende Interessen des Arbeitgebers dagegensprechen (bspw. besonderes sensibler Produktionsablauf o.ä.).
In örtlicher Hinsicht verbietet zudem das Gesetz zum Schutz vor Passivrauch das Rauchen am Arbeitsplatz. Ausgenommen sind davon die zugelassenen Raucherbetriebe. Weiter kommt dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht zu (Art. 321d OR), welches sich auf die Anordnung der Dauer und Lage der Pausen in den Grenzen der arbeitsgesetzlichen Vorgaben (Dauer) erstreckt.
Regelungsmöglichkeiten
Aus oben genannten Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass Mitarbeitende keinen Anspruch auf gesonderte, regelmässige Rauchpausen haben und alle Pausen und somit auch Rauch-pausen grundsätzlich unbezahlt sind. Gleichzeitig ist zu beachten, dass Rauchern das Rauchen nur in Ausnahmefällen ganz untersagt werden kann. Entsprechend sind folgende Regelungsmöglichkeiten denkbar:
• Das Rauchen kann auf die ordentlichen Pausen beschränkt werden. Diese Regelung ist zulässig und macht wohl dort Sinn, wo die ordentliche Pausenzeit auf mehrere Pausen aufgeteilt wird (bspw. eine Pause am Morgen, am Mittag und am Nachmittag).
• Rauchern werden zusätzliche Rauchpausen zugestanden, diese werden aber nicht bezahlt, sprich von der Arbeitszeit abgezogen. Wie genau die zusätzlichen Pausen geregelt werden, kann der Arbeitgeber festlegen. So können beispielsweise fixe Raucherpausen zugestanden werden oder man kann festlegen, dass dann eine Pause zum Rauchen genommen darf, wenn gerade keine dringenden Arbeiten zu erledigen sind. Auch hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung wird idealerweise eine Weisung festgelegt, welche beispielsweise das zwingende Ausstempeln oder das Erfassen einer gewissen Zeitdauer pro Rauchpause beinhaltet.
• In wenigen Ausnahmefällen ist in gastgewerblichen Betrieben wohl auch noch das Rauchen während der Arbeitszeit denkbar. Dies insbesondere in Raucherbetrieben, aber auch nur dann, wenn das Rauchen parallel zu den Arbeitsabläufen möglich ist. In Situationen, in denen sich der Arbeitnehmer auch während der Rauchpause «zur Verfügung halten muss», sprich die Rauchpause bei Arbeitsanfall sofort abbrechen muss, wäre die Pause zu bezahlen. Aufgrund der kurzen Dauer von Rauchpausen ist diese Konstellation aber wohl nur in Ausnahmefällen denkbar.
• Weiter steht es dem Arbeitgeber natürlich frei, Rauchpausen freiwillig als bezahlte Arbeitszeit zu gewähren. Dieses Vorgehen wird aber nur bedingt empfohlen, da hier eine starke Ungleichbehandlung mit dem nicht rauchenden Personal vorliegt und so erfahrungsgemäss rasch Konflikte entstehen.
• Ein komplettes Rauchverbot betreffend die Mitarbeitenden wäre aufgrund der genannten Grundsätze wohl höchstens in Situationen denkbar, wo besonders heikle Umstände vorliegen und keine Pausen ausserhalb des Betriebs gemacht werden können.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
Dossier: Arbeitsrecht
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