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22.10.2018
Nachbesserungen notwendig
Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative greift zu wenig
Der Verein «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise» begrüsst, dass der Bundesrat mit dem indirekten Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative gegen die «Hochpreisinsel Schweiz» zum Kampf ansetzt. In der jetzigen Version gleicht der bundesrätliche Entwurf aber mehr einem Papiertiger als einem ernstzunehmenden Bekenntnis zu Wettbewerbspreisen, das sind faire Preise.
Der Verein «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise» bedauert, dass der Bundesrat die Fair-Preis-Initiative zur Ablehnung empfiehlt. Mit dem indirekten Gegenvorschlag anerkennt er zumindest den Handlungsbedarf bei den ungerechtfertigten Schweiz-Zuschlägen auf importierten Waren und Dienstleistungen.
Der Trägerverein der Fair-Preis-Initiative begrüsst denn auch, dass der Bundesrat das Konzept der relativen Marktmacht und damit die Ausweitung der geltenden Missbrauchskontrolle im Kartellgesetz (KG) verankern will. Dies ist ein Kernanliegen der eingereichten Volksinitiative. Leider fällt der indirekte Gegenvorschlag aber mutlos aus. Denn der Bundesrat verzichtet auf eine griffige, lückenlose Umsetzung.
Die Schweizer Wirtschaft ist in hohem Masse auf Produkte und Dienstleistungen aus dem Ausland angewiesen. Für diese Vorleistungen müssen hiesige Unternehmen, vor allem KMU, und Endkonsumenten vielfach hohe Schweiz-Zuschläge bezahlen. Ausländische Lieferanten können einen solchen ungerechtfertigten Aufpreis durchsetzen, indem sie Nachfrager aus der Schweiz im Ausland nicht zu den dortigen Marktpreisen beliefern.
Dagegen geht der indirekte Gegenvorschlag nur halbherzig vor. So setzt eine unzulässige Lieferverweigerung gemäss Gegenvorschlag voraus, dass das betroffene Unternehmen im Wettbewerb mit dem Ausland behindert wird. Diese Voraussetzung kann jedoch nur die Exportwirtschaft erfüllen.
Hingegen erfasst der vorliegende Entwurf jene Fälle nicht, in denen das betroffene Unternehmen durch Schweiz-Zuschläge nur als Marktgegenseite benachteiligt, insbesondere im Sinne des bereits geltenden Art. 7, Abs. 2, Bst. b KG preislich diskriminiert wird. Damit könnten nur jene Branchen gegen ungerechtfertigte Schweiz-Zuschläge vorgehen, in denen die Unternehmen laut der Praxis der Weko in direkter Konkurrenz zu Unternehmen aus dem Ausland stehen.
Dies schliesst viele Bereiche aus, so die öffentliche Verwaltung, der öffentliche Verkehr, der Bildungs- und Gesundheitssektor, die Landwirtschaft. Aber auch insbesondere viele KMU, die ihre Produkte nicht exportieren, sind ausgeschlossen. Ohne entsprechende Ergänzung bleibt der neue Gesetzestext für die eigentliche Binnenwirtschaft wirkungslos.
Der Verein «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise» ruft den Bundesrat bzw. das Parlament dazu auf, den vorliegenden Gegenentwurf nachzubessern. So regelt der vorliegende Gegenvorschlag nur den grenzüberschreitenden Handel. Inländische Sachverhalte sind jedoch ebenfalls zu erfassen. Denn auch im Inland tätige «relativ marktmächtige» Unternehmen können bestehende Abhängigkeiten missbräuchlich ausnutzen.
Zudem ist das Konzept der relativen Marktmacht sowohl auf Anbieter als auch auf Nachfrager anzuwenden. Des Weiteren müssen die bisherigen missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2 KG grundsätzlich auch für relativ marktmächtige Unternehmen gelten. Darüber hinaus ist eine diskriminierungsfreie Online-Beschaffung durch ein Verbot von Geoblocking sicherzustellen. Und schliesslich ist die Motion Bischof 16.3902 zu Knebelverträgen bei Buchungsplattformen separat umzusetzen.
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Dossier: Kartelle
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