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21.12.2018
Saisonprivileg auch für Ganzjahresbetriebe
Noch immer zu wenig bekannte Optimierung
In Saisonbetrieben gilt gemäss Art. 15 L-GAV eine Normalarbeitszeit von 43.5 Stunden pro Woche. Infolge der gegenüber «üblichen» Betrieben mit einer 42-Stundenwoche um anderthalb Stunden höheren möglichen Arbeitszeit können die Arbeitseinsätze und -zeiten sowie auch der Lohn um bis zu 3.7 Prozent optimiert werden.
Auch Ganzjahresbetriebe können als Saisonbetriebe gelten und von entsprechenden Vorteilen profitieren. Erfährt ein Betrieb saisonale Umsatzschwankungen, ist zu prüfen, ob er als Saisonbetrieb gilt. Das Saisonprivileg kann nicht nur von Betrieben mit saisonalen Schliessungszeiten beansprucht werden, sondern auch von Ganzjahresbetrieben, welche gewisse Umsatzschwankungen aufweisen (Definition in Anhang 1 zum L-GAV).
Voraussetzungen für das Saisonprivileg für Betriebe ohne Schliessungszeiten
Erfüllt der Betrieb ohne Schliessungszeiten folgende Voraussetzungen, so lohnt es sich unbedingt, das Gesuch um Bewilligung als Saisonbetrieb bei der Kontrollstelle des L-GAV einzureichen:
Der Betrieb ist das ganze Jahr geöffnet und weist eine oder mehrere Hochsaisonzeiten von gesamthaft mindestens 3 und höchstens 9 Monaten auf.
Hochsaisonzeiten sind die Monate, deren durchschnittlicher Monatsumsatz über dem durchschnittlichen Umsatz des ganzen Jahres liegt und deren durchschnittlicher Monatsumsatz während den Monaten der Hochsaison mindestens 35% höher ist als der durchschnittliche Monatsumsatz in den übrigen Monaten. Zur Berechnung kann zwischen den drei und neun Monaten die optimalste Lösung eruiert werden. Zudem dürfen bei der Kalkulation Betriebsferien miteinbezogen werden, was ein grosser Vorteil ist.
Einfache Vorprüfung mit dem praktischen Saisonrechner
Mit dem Saisonrechner auf gastrosuisse.ch (vorgängig als Mitglied einloggen) kann schnell und einfach geprüft werden, ob ein Betrieb das Saisonprivileg beantragen kann. Nach Eingabe der Umsatzzahlen von zwei Jahren, gibt der Saisonrechner umgehend bekannt, ob die Umsatzschwankungen die Voraussetzungen erfüllen.
Konkretes Vorgehen zur Erlangung einer Bewilligung als Saisonbetrieb
Bestehende Betriebe: Betriebe, welche die Voraussetzungen einer genügenden Umsatzschwankung erfüllen, können bei der Kontrollstelle für den L-GAV ein Gesuch um Zulassung als Saisonbetrieb stellen. Dem Gesuch sind, nach Monat aufgelistet, die Umsatzzahlen der letzten zwei Kalenderjahre (1. Januar bis 31. Dezember) vor der Gesucheinreichung beizulegen.
Erachtet die Kontrollstelle die Voraussetzungen als erfüllt, erteilt sie umgehend die Bewilligung als Saisonbetrieb für die folgenden zwei Jahre. Wird der Antrag beispielsweise im Januar eingereicht, so erfolgt die Bestätigung voraussichtlich im Februar und das Saisonstatut gilt bereits ab dem 1. März.
Falls in der Vergangenheit ein Gesuch nicht bewilligt wurde respektive die Voraussetzungen für das Saisonprivileg nicht erfüllt waren: Ein Gesuch um Zulassung als Saisonbetrieb kann jedes Jahr neu eingereicht werden.
Neueröffnungen: Betriebe, die erst noch eröffnet werden und noch nicht über Umsatzzahlen verfügen, können der Kontrollstelle mit dem Gesuch die Budgetzahlen einreichen. Der Ausschuss der Aufsichtskommission entscheidet sodann über die Zulassung als Saisonbetrieb.
Wichtig: Zu beachten ist, dass zur Verlängerung eines bestehenden Saisonprivilegs rechtzeitig im Voraus ein neues Gesuch gestellt werden muss. Die Bewilligung gilt jeweils nur für zwei Jahre und erneuert sich nicht automatisch.
Adresse zur Einreichung des Gesuchs
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
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Dossier: Arbeitsrecht
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