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16.04.2020
Bundesrat lockert schrittweise Massnahmen
Keine Beschlüsse zum Gastgewerbe
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. April beschlossen, zahlreiche Massnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus zu lockern. Betreffend Gastgewerbe wurden keine Beschlüsse gefasst.
Ab Montag, 27. April können Spitäler wieder sämtliche, auch nicht-dringliche Eingriffe vornehmen und ambulante medizinische Praxen sowie Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios ihren Betrieb wieder aufnehmen. Baumärkte, Gartencenter, Blumenläden und Gärtnereien dürfen wieder öffnen. Der Schutz des Publikums und der Arbeitnehmenden muss dabei sichergestellt sein.
Ebenfalls ab dem 27. April werden die Sortimentsbeschränkungen in Lebensmittelläden aufgehoben. Wenn sich Güter des täglichen Bedarfs und weitere Güter auf der Verkaufsfläche der Lebensmittelläden befinden, dürfen sie verkauft werden.
Wenn es die Entwicklung der Lage zulässt, sollen am 11. Mai die obligatorischen Schulen und die Läden wieder öffnen. Am 8. Juni sollen dann Mittel-, Berufs- und Hochschulen sowie Museen, Zoos und Bibliotheken wieder öffnen.
Gleichzeitig sollen Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, botanische Gärten und Zoos wieder öffnen und das Versammlungsverbot gelockert werden. Die Details zu dieser Etappe will der Bundesrat am 27. Mai beschliessen.
Über weitere Etappen hat der Bundesrat noch keine Beschlüsse gefasst. Ab wann Grossveranstaltungen wieder möglich sein werden, entscheidet er in einer seiner nächsten Sitzungen.
Für die Reihenfolge der Lockerungen hat der Bundesrat mehrere Risikofaktoren berücksichtigt. Dazu gehören die Zunahme enger Personenkontakte, die Zunahme von Personenströmen, die Zahl der betroffenen vulnerablen Personen oder die Möglichkeit Schutzmassnahmen zu ergreifen. Zudem hat der Bundesrat gemäss Medienmitteilung den wirtschaftlichen Nutzen der einzelnen Lockerungen bewertet.
Die Lockerungen werden durch Schutzkonzepte begleitet. Diese können je nach Branche eine Empfehlung oder Pflicht zum Maskentragen beinhalten. Der Bundesrat will weiter die wirtschaftlichen Schäden möglichst geringhalten und die Einschränkungen der Grundrechte wo möglich verringern. Die Strategie soll schweizweit einheitlich und unter Berücksichtigung der Massnahmen der Nachbarländer umgesetzt werden.
Der Übergang von einer Etappe zur nächsten erfolgt dann, wenn es zu keinem deutlichen Anstieg von Covid-19-Fällen gekommen ist. Zwischen den einzelnen Schritten muss genügend Zeit verstreichen, um die Auswirkungen der Lockerungen beobachten zu können. Kriterien sind die Anzahl Neuinfektionen, Spitaleinweisungen und Todesfälle sowie die Spitalbelegungszahlen.
Sobald die Fallzahlen in der Schweiz ausreichend gesunken sind, werden die Kantone die konsequente Rückverfolgung von Infektionsketten wieder aufnehmen: infizierte Personen sollen frühzeitig entdeckt, behandelt und isoliert, die Übertragungsketten eruiert und weitere Übertragungen verhindert werden.
Dazu werden eine erweiterte Teststrategie, ein «Contact-Tracing-Konzept» und eine App entwickelt, die über Kontakte mit infizierten Personen informiert. Die Massnahmen zum Abstandhalten und zur Hygiene bleiben gültig und wichtig. Besonders gefährdete Personen sollen weiterhin zu Hause bleiben.
Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden
Bei der schrittweisen Öffnung gewisser Dienstleistungen und Betriebe sollen besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfassend geschützt werden. Der Bundesrat hat deshalb die Definition der besonders gefährdeten Personen und die Schutzmassnahmen präzisiert.
Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, besonders gefährdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen, wenn nötig durch eine angemessene Ersatzarbeit. Ist die Präsenz vor Ort unabdingbar, muss der Arbeitgeber die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst.
Eine besonders gefährdete Person kann eine Arbeit ablehnen, wenn sie die Gesundheitsrisiken als zu hoch erachtet. Ist eine Arbeitsleistung zuhause oder vor Ort nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Person unter Lohnfortzahlung freizustellen. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen, das aufzeigt, weshalb eine angestellte Person zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehört.
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