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02.07.2020
Corona-Erwerbsersatz für Selbständige wird verlängert
Härtefallregelung für arbeitgeberähnliche Personen im Veranstaltungsbereich
Der Anspruch für Selbstständigerwerbende auf Corona-Erwerbsersatz wird bis zum 16. September 2020 verlängert. Auch in ihrer eigenen Firma (GmbH, AG) angestellte Personen im Veranstaltungsbereich, die sich in einer Härtefallsituation befinden, können anstelle der bis Ende Mai gewährten Kurzarbeitsentschädigung neu ebenfalls Corona-Erwerbsersatz beanspruchen.
Dem Veranstaltungsbereich sollten insbesondere folgende Betriebe zugeordnet werden: Clubs, Diskotheken und Lokale, welche mitunter Konzerte durchführen. Mit der neuen Verordnungsanpassung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass viele Betriebe aus diesem Bereich ihre Tätigkeit noch nicht oder noch nicht vollständig aufnehmen können, obwohl die Massnahmen gegen die Corona-Pandemie teilweise aufgehoben wurden. Der Anspruch ist bei der AHV-Ausgleichskasse anzumelden.
Die Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird ab September 2020 bis Ende 2021 von zwölf auf achtzehn Monate verlängert.
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- Kurzarbeit: Inhaber gehen ab 1. Juni 2020 leer aus
- Corona-Erwerbsersatz: Letzte definitive Beitragsverfügung massgebend
Dossiers: Pandemie | Sozialversicherungen
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