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08.07.2020
Strengere Regeln für Clubs und Grossbankette
Nordwestschweizer Kantone verschärfen Corona-Auflagen
Der Basler Regierungsrat hat in Abstimmung mit den Kantonen Baselland, Aargau und Solothurn weitere Massnahmen beschlossen, um die lokale Ausbreitung des Coronavirus bestmöglich unter Kontrolle zu halten. Die Massnahmen betreffen die Reduktion der Anzahl Gäste von bisher 300 auf neu 100 Personen in Restaurationsbetrieben und an Veranstaltungen, wenn weder Abstandsregeln eingehalten werden können noch Schutzmassnahmen wie Masken oder Abschrankungen vorgesehen sind, sondern lediglich das Erfassen von Kontaktdaten.
Um der Gefahr einer örtlichen Ausbreitung des Virus vorzubeugen, hat der Regierungsrat in Anschluss an die kürzlich eingeführten verstärkten Identitätskontrollen weitere Schutzmassnahmen angeordnet und die kantonale Verordnung angepasst. Gemäss Mitteilung nimmt er «die deutliche Mahnung der Science-Task-Force ernst, jetzt Massnahmen zu ergreifen, bevor die Fallzahlen stark ansteigen».
Die Science-Task-Force empfiehlt, in der jetzigen Phase grossen Menschenansammlungen ein besonderes Augenmerk zu schenken, um lokale Ausbrüche zu verhindern. In anderen Kantonen konnte festgestellt werden, dass das Contact-Tracing in Folge von Clubbesuchen und Veranstaltungen aus mehreren Gründen anspruchsvoll ist.
An Veranstaltungen, an welchen weder die Abstandsregeln eingehalten werden können noch Schutzmassnahmen wie Masken oder Abschrankungen zur Anwendung kommen, sondern lediglich das Erfassen von Kontaktdaten vorgesehen ist, müssen Sektoren mit maximal 100 Personen gebildet werden (bisher 300). Dies gilt für öffentliche wie auch private Veranstaltungen.
Restaurationsbetriebe, Bar- und Clubbetriebe, welche weder die Abstandsregeln einhalten können noch Schutzmassnahmen wie Masken oder Abschrankungen, sondern lediglich das Erfassen von Kontaktdaten vorsehen, werden auf maximal 100 Gäste beschränkt (bisher 300; max. 100 Personen gleichzeitig anwesend). Mehrere räumlich getrennte Gästebereiche à 100 Personen sind möglich.
Die Vorgaben sind mit Vertretungen der Gastronomiebetriebe und der Clubszene vorbesprochen worden. Sie treten am Donnerstag, 9. Juli 2020, in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2020.
Die Zahl der Neuinfektionen steigt im Kanton Basel-Stadt leicht an. Basel-Stadt zählt mit heutigem Datum elf aktive Fälle. Insgesamt liegen 996 Covid-19-Infektionen im Kanton Basel-Stadt vor. Vier kürzlich neuinfizierte Personen mussten sich direkt in Spitalpflege begeben. In Quarantäne befinden sich 24 Kontaktpersonen von Infizierten.
Die wichtigsten Fragen
Was ändert sich gegenüber heute?
Gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Besucherinnen und Besuchern Sektoren von max. 300 Personen gebildet werden, wenn weder der Abstand noch andere Schutzmassnahmen eingehalten werden können. Im Kanton Basel-Stadt gilt neu die Grenze von max. 100 Personen. Diese Herabsetzung der maximalen Personananzahl von 300 auf 100 soll sicherstellen, dass das Contact-Tracing im Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 33 EpG nicht überlastet wird.
Die Beschränkung auf 100 Personen gilt für öffentliche wie auch für private Veranstaltungen, wenn weder der Abstand eingehalten werden kann noch weitere Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Es fallen somit neu auch Familienfeste, Hochzeiten, Vereinsversammlungen etc. darunter.
Neu sind auch Restaurationsbetriebe einschliesslich Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale, welche die Abstandsregeln nicht einhalten können und keine Schutzmassnahmen wie Masken oder Abschrankungen, sondern lediglich die Erfassung von Kontaktdaten vorsehen, auf maximal 100 Gäste beschränkt (es dürfen max. 100 Personen gleichzeitig anwesend sein).
Wenn es einem Restaurationsbetrieb möglich ist, verschiedene Gästebereiche räumlich klar zu trennen, so steht es diesem frei, in jedem dieser Räume maximal 100 Gäste aufzunehmen. Wenn der Abstand eingehalten werden kann oder weitere Schutzmassnahmen (z.B. das Tragen von Masken) ergriffen werden, dann gilt die Grenze von max. 100 Personen nicht.
Gilt die Covid-19-Verordnung besondere Lage noch?
Ja, überall dort, wo die kantonale Verordnung keine Vorgaben macht, gilt die Covid-19-Verordnung besondere Lage des Bundes.
Kann eine Disco / Bar mehr als 100 Personen einlassen?
Wenn der Abstand eingehalten wird oder andere Schutzmassnahmen ergriffen werden, dann ja. Wenn weder der Abstand eingehalten werden kann noch andere Schutzmassnahmen ergriffen werden können, ist es ihnen nur dann erlaubt, mehr als 100 Personen gleichzeitig einzulassen, wenn sie mehrere räumlich klar getrennte Gästebereiche bilden. In diesen Gästebereichen dürfen sich sodann max. je 100 Gäste befinden und es müssen die Kontaktdaten erfasst werden.
Was heisst, dass maximal 100 Personen gleichzeitig anwesend sein können?
Es können über den Abend verteilt mehr als 100 Personen anwesend sein: Wenn 50 Personen den Club verlassen, können auch 50 neue Personen wieder eingelassen werden. Gleichzeitig können jedoch nur 100 Personen in einem Club / Bar / Disco / Restaurant sein.
Gemäss Anhang der Covid-19-Verordnung besondere Lage sind deshalb die Ankunfts- und Weggangzeiten zu erfassen. Dies dient dem Contact-Tracing – es ist somit eruierbar, wer um welche Zeit im Club / Disco etc. anwesend war (war z.B. ein «Superspreader» von 23 bis 2 Uhr in einem Club, werden die ebenfalls zu dieser Zeit anwesenden Personen kontaktiert.
Gilt diese neue Bestimmung auch für Schwimmbäder?
Nein, Schwimmbäder fallen nicht unter den Begriff der Veranstaltungen. Die Bäder müssen – wie auch andere Sportanlagen – über ein entsprechendes Schutzkonzept verfügen. Grundsätzlich gelten im Gartenbad die gleichen Abstands- und Hygieneregeln wie überall. Im gleichen Haushalt lebende Personen und Kinder müssen die Abstandsvorschriften nicht einhalten. Es gilt Art. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage: «Jede Person beachtet die Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19- Epidemie».
Was ist mit «mitwirkende Personen» gemäss § 2a gemeint?
Dies kann am Beispiel einer Sportveranstaltung veranschaulicht werden (z.B. grösseres «Grümpeli-Turnier» mit mehr als 100 Teilnehmenden): Die Fussballer spielen gegeneinander und können somit nicht in Sektoren aufgeteilt werden. Sie sind als «mitwirkende Personen» zu qualifizieren. Wenn weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.
Für die Zuschauer der Veranstaltung hingegen müssen, wenn weder der Abstand eingehalten werden kann noch weitere Schutzmassnahmen ergriffen werden können, Sektoren eingerichtet werden (ab einer Zuschauerzahl von mehr als 100 Personen).
Welche privaten Anlässe fallen unter die neue Regelung?
Alle Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen, wenn weder der Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Also auch ein Fest in einer gemieteten Festhütte fällt unter diese Bestimmung.
Macht es einen Unterschied ob die Veranstaltung innen oder aussen stattfindet?
Nein, die Regelung gilt für alle Veranstaltungen.
Fallen Menschenansammlungen am Rheinbord unter die Verordnung?
Nein. Als eine Veranstaltung im Sinne dieser Bestimmung gilt (analog der Covid-19 Verordnung besondere Lage) ein zeitlich begrenzter, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindender und geplanter öffentlicher oder privater Anlass. Dieser Anlass hat in aller Regel einen definierten Zweck und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung.
Zudem ist davon auszugehen, dass es im Rahmen einer Veranstaltung zumeist eine Darbietung vor Zuschauerinnen und Zuschauern gibt bzw. sich die Besucherinnen und Besucher während längerer Zeit am gleichen Ort aufhalten, oder aber z.B. Teilnehmende sich aktiv beteiligen (wie bei Breitensportanlässen). Aber auch am Rheinbord sind die Empfehlungen des BAG zu Hygiene und Verhalten zu beachten (primär Einhaltung des Abstands).
Können in Restaurationsbetrieben weiterhin mehr als 100 Personen anwesend sein, wenn die Abstände eingehalten werden können?
In Restaurationsbetrieben, in denen die Konsumation sitzend erfolgt, gelten die Distanzvorgaben nicht zwischen Einzelpersonen, sondern zwischen Gästegruppen (Ziff. 3.3 des Anhangs zur Covid-19-V besondere Lage). In Restaurationsbetrieben können bei Einhaltung der Abstände zwischen sitzenden Gruppen somit weiterhin mehr als 100 Personen gleichzeitig anwesend sein.
Wer kann sich strafbar machen?
Die Bestimmungen in den §§ 2, 2a und 2b richten sich an die Betreiberinnen und Betreiber bzw. Organisatorinnen und Organisatoren, nicht hingegen an die Besucherinnen und Besucher sowie mitwirkenden Personen der entsprechenden Einrichtungen und Veranstaltungen. Folglich ist die Strafbestimmung ebenfalls nur an die Betreiberinnen und Betreiber bzw. Organisatorinnen und Organisatoren adressiert, welche die genannten Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verletzen.
Eine Strafbarkeit der Besucherinnen und Besucher sowie mitwirkenden Personen ist
bei einer Verletzung der fraglichen Bestimmungen somit nicht vorgesehen.
- Kanton Tessin verschärft Massnahmen gegen Corona-Pandemie
- Verschärfte Kontrollen bei der Erhebung von Kontaktdaten
- Musterschutzkonzept für Clubs und Veranstaltungen aktualisiert
Dossiers: Nachtleben | Pandemie
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