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20.08.2020
Erweiterte Maskenpflicht im Kanton Basel-Stadt
Verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
Der basel-städtische Regierungsrat hat beschlossen, ab Montag, 24. August 2020 eine Maskentragpflicht für Verkaufslokale und Einkaufszentren sowie für Mitarbeitende von Restaurationsbetrieben anzuordnen.
«Die Anzahl positiv getesteter Corona-Fälle hat in den letzten Wochen schweizweit stark zugenommen», schreibt der Regierungsrat. Auch im Kanton Basel-Stadt sei ein deutlicher Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Um der Gefahr einer weiteren örtlichen Ausbreitung des Virus vorzubeugen, hat die Basler Regierung entschieden, eine teilweise Maskenpflicht einzuführen.
Gesundheitsdirektor Lukas Engelberger: «Die Tendenz ist beunruhigend. Deshalb ist eine entschlossene Bekämpfung der Pandemie zur Vermeidung einer massiven zweiten Welle notwendig.» Mit der Maskenpflicht in Verkaufslokalen und Einkaufszentren folgt der Kanton Basel-Stadt einer Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit wie auch der Gesundheitsdirektorenkonferenz.
Die neuen Regelungen gelten für die öffentlich zugänglichen Innenräume von Verkaufslokalen, Einkaufszentren, Restaurants, Bars und Clubs. Davon ausgenommen sind Kinder vor ihrem zwölften Geburtstag, Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können sowie Mitarbeitende der betroffenen Betriebe, wenn ein wirkungsvoller Ansteckungsschutz durch Schutzvorrichtungen erreicht werden kann.
Die Mitarbeitenden von Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bars und Clubs, stehen tagtäglich in engem Kontakt mit Kunden. Aufgrund der Tätigkeit sei es häufig nicht möglich, den erforderlichen Sicherheitsabstand zur Kundschaft einzuhalten. Zu ihrem Schutz und zu demjenigen der Kunden sei es folglich sinnvoll, wenn die Mitarbeitenden eine Gesichtsmaske tragen.
«Selbstverständlich kann der beidseitige Schutz, beispielsweise an einer Bar oder in einem Selbstbedienungsrestaurant, auch durch spezielle Schutzvorrichtungen erreicht werden», schreibt der Regierungsrat und erwähnt als Beispiele «Kunststoffglasscheiben am Tresen oder an der Kasse».
Die Maskenpflicht gilt ab 24. August, vorerst bis zum 31. Dezember 2020. Sollte sich die epidemiologische Lage weiter verschärfen, behält sich der Regierungsrat eine Ausdehnung der Maskentragpflicht auf weitere Bereiche vor.
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Dossier: Pandemie
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