Suchen Sie Mitarbeiter?
Schalten Sie jetzt für 65 Franken ein Stellenangebot auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe. Jahresabos ab 390 Franken.
26.08.2020
Vereinfachte Regelungen bei ALV werden verlängert
Mehrstunden und Zwischenbeschäftigungen
Mehrstunden, die ausserhalb von Kurzarbeitsphasen aufgebaut werden, sollen weiterhin vorübergehend nicht von den Arbeitsausfällen abgezogen werden müssen. Dies hat der Bundesrat beschlossen. Zudem wird das Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet. Diese Regelung gilt somit bis Ende Jahr.
Am 12. August 2020 hat der Bundesrat die befristete Beibehaltung des vereinfachten Verfahrens für Kurzarbeitsentschädigung im Rahmen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Das hat zur Folge, dass auch zwei Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV ihre Gültigkeit behalten:
1. Die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, müssen weiterhin nicht abgezogen werden.
2. Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen wird weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.
Die beiden Vereinfachungen entlasten die Arbeitslosenkassen. Sie können dadurch schneller über mögliche Kurzarbeitsentschädigungen entscheiden. Diese Anpassung der Arbeitslosenversicherungsverordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2020.
- So geht es mit der Kurzarbeit weiter
- Corona-Erwerbsersatz für Selbständige wird verlängert
- Kurzarbeit: Inhaber gehen ab 1. Juni 2020 leer aus
Dossier: Sozialversicherungen
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=7419
Suchen Sie eine Stelle im Gastgewerbe?
Inserieren Sie kostenlos auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe!