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30.10.2020
Der letzte Ausweg
Die Freistellungserklärung
Freistellungen sind bekanntlich nur als Ultima Ratio, als letzter Ausweg aus einer äusserst schwierigen Situation empfehlenswert. Was soll bei einer Freistellung geregelt werden, um allfällige Probleme zu vermeiden?
Die sogenannte Freistellungserklärung befreit den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht, ohne dass er den vollen Lohnanspruch verliert. Für den Arbeitgeber bedeutet dies in erster Linie ein Verzicht auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und deshalb ein Verlustgeschäft.
Dem Arbeitgeber, der sich zu diesem Schritt durchringt, sei geraten, in einer Freistellungserklärung die wesentlichsten Punkte zu regeln. Nachfolgend findet sich eine entsprechende Grund-Vorlage, die entsprechend den Bedürfnissen weiter anpasst werden kann.
Unbedingt nicht vergessen: Vom Mitarbeiter unterschreiben lassen!
FREISTELLUNGSERKLÄRUNG / VEREINBARUNG
Arbeitgeber
Adresse
stellt
Arbeitnehmer
Adresse
frei, in Bezugnahme auf die Kündigung von (Datum), indem er auf dessen Arbeitsleistung unter folgenden Bedingungen verzichtet:
Daten und Dauer
Die Freistellung beginnt an Datum und endet an Datum.
Widerruf
Der Arbeitgeber kann die Freistellung jederzeit widerrufen.
Lohnanspruch
Der Arbeitnehmer behält den vollen Lohnanspruch von CHF... – ohne Anspruch auf Trinkgeld.
Vorbehalte
Es bestehen folgende weitere Vorbehalte:
…
Nebenpflichten
Der Arbeitnehmer hat während der Freistellung auf Abruf zur Verfügung zu stehen.
Unfall und Krankheitsfall
Falls infolge Unfalls, einer Krankheit oder anderer Gründe eine Sperrfrist nach Art. 336c OR ausgelöst wird und das Arbeitsverhältnis hierdurch verlängert werden sollte, kann der Arbeitgeber die Freistellung widerrufen.
Ferien- und Überstundenkompensation
Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, sein Ferienguthaben während der Freistellung zu kompensieren. Darüber hinaus zeigt er sich damit einverstanden, dass die Überstunden ebenfalls mit der Freistellung abgegolten sind.
Ersatzstellenantritt
Es ist dem Arbeitnehmer erlaubt, eine andere Stelle während der Freistellung anzutreten, insofern er den Arbeitgeber dabei nicht konkurrenziert. Das bisherige Arbeitsverhältnis wird mit dem neuen Stellenantritt aufgelöst.
oder
Es ist dem Arbeitnehmer nicht erlaubt eine Stelle anzutreten.
Lohnanrechnung bei Ersatzverdienst
Falls eine Zweitstelle angetreten wird, kann der Ersatzverdienst von der Lohnzahlung des Arbeitgebers subtrahiert werden. Es besteht somit eine Anrechnungspflicht.
Ort und Datum…
Arbeitgeber…
Ich habe diese Freistellungserklärung erhalten, gelesen und verstanden. Ich bin damit einverstanden.
Ort und Datum…
Arbeitnehmer…
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
- Risiko der doppelten Ferienauszahlung
- Saisonprivileg auch für Ganzjahresbetriebe
- Fristlose Kündigung nicht immer gerechtfertigt
Dossier: Arbeitsrecht
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=7531
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