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04.11.2020
Österreich bezahlt Hotels und Restaurants «Umsatzersatz»
Unbürokratische Hilfe für betroffene Branchen
Ein neu geschaffenes Instrument ersetzt behördlich geschlossenen österreichischen Unternehmen bis zu 80% ihres Umsatzes.
In Österreich wurden Hotels, Restaurants und zahlreiche Freizeitbetriebe behördlich geschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen. Unter Federführung des Finanzministeriums wurde ein neues Instrument entwickelt, um jenen Betrieben, die auf staatliche Anordnung geschlossen bzw. eingeschränkt werden, die Umsätze zu einem grossen Teil zu ersetzen.
«Wir müssen alles daransetzen, Menschenleben zu retten und gleichzeitig auch wirtschaftliche Existenzen zu sichern. Die Disziplin der kommenden Wochen reduziert den langfristigen Schaden für den Standort – der Erhalt von Arbeitsplätzen und das Überleben von Unternehmen stehen im Vordergrund der Wirtschaftshilfen für betroffene Branchen», so Finanzminister Gernot Blümel.
Eckpunkte des Umsatzersatzes
Für den Zeitraum der angeordneten Schliessung werden daher den österreichischen Unternehmen bis zu 80% ihres Umsatzes ersetzt. Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird er anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet. Die Beantragung erfolgt über «FinanzOnline».
Die ersten Auszahlungen werden noch im November erfolgen. Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäss Genehmigung der EU-Kommission mit 800’000 Euro gedeckelt, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen.
Wirtschaftspolitischer Kraftakt
Für Unternehmen, die nicht direkt vom Lockdown betroffen sind, dennoch aufgrund des Coronavirus deutliche Umsatzeinbussen zu verzeichnen haben, ist der «Fixkostenzuschuss» eine wirksame Wirtschaftshilfe. Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist für betroffene Unternehmen möglich.
Mit Härtefallfonds, Verlustrücktrag und Gewinnglättung, sowie der Investitionsprämie, den staatlich garantierten Krediten, der Einführung der degressiven AfA, der Reduktion der Umsatzsteuer und zusätzlichen Massnahmen wie etwa den Steuerstundungen, hat die österreichische Regierung bereits einen wirtschaftspolitischen Kraftakt gesetzt, um gemeinsam durch diese Krise zu kommen.
Jetzt braucht es ein weiteres Hilfspaket, das schnell und einfach abgewickelt wird, damit den Betrieben in den betroffenen Branchen nicht die Luft ausgeht. «Wir können diese Krise nicht ungeschehen machen. Umso wichtiger ist es, dass wir uns mit aller Kraft gegen die Auswirkungen stemmen», so der Finanzminister.
FAQ Umsatzersatz
Wer bekommt den Umsatzersatz?
Um die Zahlungsfähigkeit zu erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken, bekommen Betriebe einen Umsatzersatz, die unmittelbar von der Covid-19-Schutzmassnahmenverordnung hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind und die Voraussetzungen der – in Erarbeitung befindlichen – Richtlinie für den Umsatzersatz erfüllen. Mit der genannten Verordnung werden vom Bundesminister für Soziales und Gesundheit besondere Schutzmassnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 getroffen.
Wie kann der Umsatzersatz beantragt werden?
Der Antrag auf Gewährung des Umsatzersatzes kann über das Internetportal «FinanzOnline» beantragt werden.
Von wem kann der Umsatzersatz beantragt werden?
Der Umsatzersatz kann sowohl vom betroffenen Unternehmen selbst als auch von einem von ihm für die Beantragung des Umsatzersatzes bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter beantragt werden.
Welchen Umsatz muss der Antragsteller dort angeben?
Um rasche Hilfe ermöglichen zu können, soll der Berechnungsaufwand beim Antragsteller maximal reduziert werden. Daher ist geplant, dass die Bemessungsgrundlage von der Finanzverwaltung für den Antragsteller aufgrund seiner vorhandenen abgabenrechtlichen Daten vollautomatisch errechnet wird.
Wie hoch ist der Umsatzersatz?
Der Umsatzersatz wird 80 Prozent des Umsatzes (aus Vergangenheitsdaten pauschal ermittelt) für den – von der Verordnung vorgesehenen Zeitraum – ausmachen und vollautomatisch berechnet.
Bis wann kann der Umsatzersatz beantragt werden?
Der Antrag ist spätestens bis 15. Dezember 2020 über «FinanzOnline» einzubringen.
Ab wann erfolgt die Auszahlung?
Ziel ist, dass die Zeit zwischen Antragsannahme und Auszahlung nur eine Woche beträgt. In der Anfangsphase kann die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern.
Wie kann überprüft werden, ob der Antrag erfolgreich eingebracht wurde?
Sobald Sie den Antrag auf Umsatzersatz über FinanzOnline absenden, bekommen Sie ebendort eine Rückmeldung. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.
Muss der Umsatzersatz zurückgezahlt werden?
Grundsätzlich nicht. Die auszahlende Stelle ist aber berechtigt einen gewährten Umsatzersatz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Antragsteller Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt hat; darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts.
Wer kontrolliert etwaigen Missbrauch?
Die im Antrag getätigten Angaben werden automationsunterstützt durch die Finanzverwaltung plausibilisiert. Die Antragsinformationen, die Auszahlungshöhe und ob die Voraussetzungen zur Antragstellung laut den Richtlinien vorliegen, werden im Nachhinein durch die Finanzverwaltung kontrolliert.
Wie werden diese Daten berechnet?
Die Daten werden weitestgehend vollautomatisch aus den vorhandenen Abgabedaten errechnet. Die Berechnungsmethodik wird vor Antragsannahme transparent dargestellt.
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