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01.12.2020
Ferien und Kurzarbeit
Praxis der L-GAV-Kontrollstelle
Die Kontrollstelle des L-GAV für das Gastgewerbe hat zu zentralen Fragen betreffend die Abrechnung von Ferien bei Kurzarbeit Stellung genommen. Mit der festgelegten Praxis werden die bisherigen Empfehlungen von GastroSuisse bestätigt.
1. Ein Mitarbeiter in Festanstellung bezieht Ferien, die er während der Zeit der vollen Kurzarbeit aufgebaut hat, nach Beendigung der Kurzarbeit. Sind diese Ferientage zu 80% oder 100% zu entschädigen?
Ferien, welche nach Beendigung der Kurzarbeit bezogen werden, sind zu 100% zu entschädigen.
2. Ein Mitarbeiter in Festanstellung bezieht die Ferien, die er vor der Zeit der Kurzarbeit aufgebaut hat, während der Kurzarbeit. Sind diese Ferientage zu 80% oder 100% zu entschädigen?
Wäre die Arbeit während des Ferienbezugs infolge Kurzarbeit vollständig ausgefallen, sind die Ferien insgesamt zu 80% zu entgelten. Wäre die Arbeit während des Ferienbezugs nicht vollständig ausgefallen, sind für die Arbeitsstunden, in welchen der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, 100% des Ferienlohns auszubezahlen. Für Arbeitszeit, welche aufgrund der Kurzarbeit ausgefallen wäre (und für welche der Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung erhalten hätte), hat er aber 80% des Ferienlohns zugute.
3. Ein Mitarbeiter in Festanstellung bezieht die Ferien, die er während der Zeit der Kurzarbeit aufgebaut hat, während der Kurzarbeit. Sind diese Ferientage zu 80% oder 100% zu entschädigen?
Für Arbeitsstunden, in welchen der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, sind ihm 100% des Ferienlohns auszubezahlen. Für Arbeitszeit, welche aufgrund der Kurzarbeit ausgefallen wäre (und für welche der Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung erhalten hätte), hat er 80% des Ferienlohns zugute. Bei einem (hypothetisch ohne Ferien) vollen Arbeitsausfall infolge und während der Kurzarbeit sind die Ferien also zu 80% zu entgelten.
4. Kurzfazit zu den drei Fragen
Entscheidend ist der Bezugszeitpunkt. Ferien, welche nach Beendigung der Kurzarbeit bezogen werden, sind zu 100% zu entschädigen. Bei einem (vollen) Arbeitsausfall während der Kurzarbeit sind die Ferien zu 80% zu entgelten.
5. Sind einem Mitarbeiter im Stundenlohn die Ferien- und Feiertagsentschädigung auf Ausfallstunden während der Kurzarbeit zu 80% oder 100% geschuldet?
Die Ferien- und Feiertagsentschädigung von Arbeitnehmern im Stundenlohn auf Ausfallstunden während der Kurzarbeit ist zu 80% geschuldet.
Quelle: GastroSuisse Rechtsdienst
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Dossiers: Arbeitsrecht | Sozialversicherungen
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