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02.12.2020
Covid-Geschäftsmietegesetz scheitert endgültig
Ökonomische statt rechtlicher Debatte im Parlament
Nachdem der Nationalrat das Covid-19-Geschäftsmietegesetz bereits vor zwei Tagen ablehnte, ist der Ständerat heute nicht auf die Vorlage eingetreten. Eine politische Lösung auf nationaler Ebene ist somit gescheitert. Für die betroffenen Gastrobetriebe empfiehlt es sich nun, eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter zu suchen oder aber den Gang an die Schlichtungsbehörde zu prüfen.
Die parlamentarische Debatte beschränkte sich vorwiegend auf ökonomische Fragen und verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Geschäftsmietegesetzes. Letztere sind bereits vorgängig vom renommierten Verwaltungrechtler Prof. Dr. iur. Felix Uhlmann in seinen Gutachten ausgeräumt worden. Vor diesem Hintergrund ging im Parlament unter, dass es sich bei der angedachten 60/40-Lösung nicht um ein «Geschenk» der Vermieter an die Mieter, sondern um eine Kompromisslösung handelte.
Einvernehmliche Lösung oder Entscheid durch die Gerichte
Zwei Drittel der betroffenen Betriebe stehen weiterhin ohne Lösung da. Bei 40 Prozent der Betriebe kam es nicht mal zu Verhandlungen mit dem Eigentümer. Nun wird der Streit um Mieterlasse infolge der Covid-19-Krise im Einzelfall von den Gerichten entschieden.
Geschäftsmieter müssten nun auf dem Rechtsweg Mietzinssenkungen einfordern. Dabei ist zu argumentieren, dass während des Lockdowns und danach ein «Mangel an der Mietsache» vorlag. Bisher wurden in der Schweiz kaum Entscheide gefällt. Ein Fall aus dem Kanton Luzern ist bekannt: Dort haben die Parteien den Kompromissvorschlag einer 60-Prozent-Mietzinsreduktion eines Schiedsgerichtes akzeptiert. Die Aussichten des Gastgewerbes sind somit in der Regel gut. Abschliessend kann die Frage jedoch erst durch das Bundesgericht entschieden werden. Mietzinszahlungen haben ohne Anerkennung einer Schuldpflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung bzw. der Verrechnung zu erfolgen.
Tipps
1. Wer noch über genügende finanzielle Mittel verfügt und seinen Standort behalten will, soll Mietausstände bezahlen, wenn er mit der Kündigung wegen Zahlungsverzug oder der Betreibung bedroht wird. Mietzahlungen haben unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. der späteren Verrechnung zu erfolgen. Zuviel bezahlte Mieten sind alsdann mit Klage zurück zu fordern.
2. Mieter und Vermieter können auch vereinbaren, den Ausgang erster Prozesse oder gar eines Bundesgerichtsurteils abzuwarten. Auch hier sollte der Mieter – wenn er vorläufig bezahlt – den Vorbehalt der Rückforderung nachweisbar mitteilen. Erste Urteile sind aber nicht vor Herbst 2021 zu erwarten.
3. Wer in Liquiditätsnot gerät und die Miete nicht mehr zu bezahlen vermag, kann Verrechnung mit Herabsetzungsansprüchen erklären. Damit riskiert der Mieter die Zahlungsverzugskündigung und Betreibung. Ob eine solche Kündigung im jetzigen Kontext rechtens ist, hängt davon ab, ob der Mietzins im abgemahnten Umfang überhaupt geschuldet ist. Gleiches gilt für das sogenannte Rechtsöffnungsverfahren, welches der Betreibung folgt.
4. Die Chancen für die Mieter sind intakt, dass die Vermieter sowohl mit der Ausweisung wie auch mit der Betreibung scheitern und dann den langwierigen ordentlichen Prozessweg beschreiten müssen. Mieter sollten sich bei einer Zahlungsverzugskündigung und Betreibung unbedingt juristischen Rat einholen.
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Dossiers: Mietrecht | Pandemie
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