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11.12.2020
Sperrstunde ab 19 Uhr – Restaurants dürfen sonntags öffnen
Kantone mit günstiger Entwicklung können Schliesszeit auf 23 Uhr festlegen
Der Bundesrat hat seine Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verstärkt. Für Restaurants und Bars, Läden und Märkte, Museen und Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen gilt ab 12. Dezember eine Sperrstunde ab 19 Uhr. Sie müssen mit Ausnahme von Restaurants und Bars auch an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Kantone mit günstiger epidemiologischer Entwicklung können die Sperrstunde bis auf 23 Uhr ausweiten. Sportliche und kulturelle Aktivitäten sind nur noch in Gruppen bis fünf Personen erlaubt.
Der Bundesrat hat nach Konsultation der Kantone Massnahmen beschlossen, um die Zahl der Kontakte zu vermindern und Menschenansammlungen zu vermeiden. Die Massnahmen gelten ab Samstag, 12. Dezember 2020, und sind bis zum 22. Januar 2021 befristet.
Sperrstunde und Sonntagsregeln
Restaurants, Bars, Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen müssen zwischen 19 und 6 Uhr schliessen. Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen bleiben auch an Sonn- und landesweiten Feiertagen geschlossen.
Restaurants und Bars dürfen hingegen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Am 24. Dezember und für Silvester gilt die Sperrstunde erst ab 1 Uhr. Takeaway-Angebote und Lieferdienste können weiterhin bis um 23 Uhr offenbleiben.
Ausnahme für Kantone mit günstiger Entwicklung
Kantonen mit einer günstigen epidemiologischen Entwicklung ist es erlaubt, die Sperrstunde bis auf 23 Uhr auszuweiten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Reproduktionswert während mindestens 7 Tagen unter 1 und die 7-Tagesinzidenz während mindestens 7 Tagen unter dem Schweizer Schnitt liegt. Zudem müssen im Kanton ausreichende Kapazitäten im Contact-Tracing sowie in der Gesundheitsversorgung vorhanden sein. Will ein Kanton die Öffnungszeiten ausweiten, muss er sich mit den angrenzenden Kantonen absprechen.
Veranstaltungen verboten
Öffentliche Veranstaltungen werden verboten. Ausgenommen sind religiöse Feiern (bis max. 50 Personen), Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis, Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen.
Private Treffen: Weiterhin maximal 10 Personen
Der Bundesrat verzichtet auf weitere Beschränkungen der privaten Treffen. Er bleibt bei der bisherigen Regelung mit maximal 10 Personen. Dabei werden auch die Kinder mitgezählt. Der Bundesrat empfiehlt zudem dringend, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschränken. Diese Regelung ist klar und ermöglicht Weihnachtsfeiern im kleinen Rahmen.
Sport und Kultur: Höchstens zu fünft
Sportaktivitäten in der Freizeit sind nur noch in Gruppen bis höchstens 5 Personen erlaubt. Kontaktsportarten bleiben verboten. Auch im nichtprofessionellen Kulturbereich werden Gruppenaktivitäten auf 5 Personen eingeschränkt.
Sportliche und kulturelle Aktivitäten (ohne Wettkämpfe) von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind weiterhin erlaubt. Ebenso Trainings und Wettkämpfe von Angehörigen eines nationalen Kaders sowie Trainings und Matches in den Profiligen, allerdings ohne Publikum. Weiterhin erlaubt sind auch Proben und Auftritte von professionellen Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.
Meinungen der Kantone gehen weit auseinander
In der Konsultation teilten die Kantone grundsätzlich die Einschätzung der epidemiologischen Lage. Eine stärkere Vereinheitlichung der Massnahmen wird mehrheitlich begrüsst. Viele fordern zudem unmittelbar wirksame Massnahmen des Bundes, um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern. Mit dem Vorgehen des Bundesrats ist eine grosse Mehrheit allerdings nicht einverstanden. Wie der Bundesrat für allfällige weitere Verschärfungen vorgehen will, diskutiert er an seiner Sitzung vom 18. Dezember.
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