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18.12.2020
Bundesrat schliesst Restaurants bis 22. Januar 2021
Erleichterungen in einzelnen Kantonen möglich
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 nach Konsultation der Kantone die nationalen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus noch einmal verstärkt. Ab Dienstag, 22. Dezember, sind Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen geschlossen. Kantone mit günstiger epidemiologischer Entwicklung können Erleichterungen beschliessen
Ziel der Massnahmen ist es, die Fallzahlen deutlich und rasch zu senken, um die Menschen vor dem Virus zu schützen, die Gesundheitsversorgung sicherzustellen und das Gesundheitspersonal zu entlasten. Den Kantonen muss es wieder möglich sein, das Testen, die Nachverfolgung der Kontakte, die Isolation und die Quarantäne lückenlos zu gewährleisten. Die neuen Massnahmen gelten ab Dienstag, 22. Dezember 2020, und sind bis am 22. Januar 2021 befristet.
Restaurants werden geschlossen
Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Für die Festtage gibt es keine Ausnahmen. Offenbleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. Take-Away-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt.
Sportbetriebe werden geschlossen
Sportbetriebe werden geschlossen. Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal fünf Personen weiterhin getrieben werden. Profispiele können ohne Zuschauer weiterhin stattfinden. Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen
Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen möglich. Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten. Alternative Veranstaltungsformen bleiben gestattet, zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen.
Kapazität von Läden wird weiter eingeschränkt
Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen, wird weiter eingeschränkt. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche. In allen Läden gelten zudem weiterhin strenge Schutzkonzepte. Die Einschränkungen der Öffnungszeiten bleiben bestehen: Die Läden müssen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben.
Erleichterungen in einzelnen Kantonen möglich
Kantone mit günstiger epidemiologischer Entwicklung können Erleichterungen beschliessen, etwa das Öffnen von Restaurants und Sporteinrichtungen. Massgebend sind hier insbesondere eine Reproduktionszahl, die unter 1, sowie eine 7-Tagesinzidenz, die unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen muss.
Empfehlung: Bleiben Sie zu Hause
Die Bevölkerung wird dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht-notwendige Reisen und auf Ausflüge zu verzichten.
Der Bundesrat will in den nächsten Wochen rasch weitere Massnahmen ergreifen können, sollte sich die Lage weiter verschlechtern. Er verfolgt die Entwicklung laufend. Am 30. Dezember 2020 wird er eine Zwischenbeurteilung vornehmen und Anfang Januar Bilanz ziehen.
Kantone bleiben für Skigebiete zuständig
Für die Skigebiete bleiben weiterhin die Kantone zuständig. Für den Betrieb gelten aber strenge Voraussetzungen: Die epidemiologische Lage muss den Betrieb erlauben und in den Spitälern, beim Contact Tracing sowie beim Testen müssen ausreichende Kapazitäten sichergestellt sein. Auch müssen strenge Schutzkonzepte vorliegen und deren Umsetzung sichergestellt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ein Kanton keine Bewilligung erteilen.
Bundesrat erweitert Einsatz von Schnelltests
Damit sich die Bevölkerung noch einfacher testen lassen kann, erweitert der Bundesrat den Einsatz von Schnelltests. Er hat eine entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung 3 beschlossen. Sie tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft.
Bisher sind ausschliesslich Antigen-Schnelltests mittels Nasen-Rachenabstrich anerkannt. Künftig dürfen in Apotheken, Spitälern, Arztpraxen und Testzentren alle Arten von Schnelltests durchgeführt werden, die den Kriterien des BAG entsprechen.
Schnelltests auch ohne Symptome
Schnelltests können zudem neu auch bei Personen ohne erkennbare Symptome und ausserhalb der geltenden Testkriterien des BAG durchgeführt werden. Sie können zum Beispiel als zusätzlicher Schutz in Schutzkonzepten von Altersheimen, Hotels oder am Arbeitsplatz integriert werden. Ein negatives Resultat eines Schnelltests ist nur am Testtag gültig. Bisher durften nur Personen mit Symptomen, nach einer Meldung durch die SwissCovid-App und im Rahmen von angeordneten Ausbruchsuntersuchungen getestet werden.
Personen oder Institutionen, die einen Schnelltest ausserhalb der Testkriterien durchführen, müssen den Schnelltest selbst bezahlen. Wer positiv getestet wird, sollte als Bestätigung unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Der Grund dafür ist die höhere Wahrscheinlichkeit falsch positiver Resultate solcher Schnelltests. Die Kosten für den PCR-Bestätigungstest werden vom Bund übernommen.
Kein Ersatz für Hygiene- und Verhaltensregeln
Schnelltests sind kein Ersatz für die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamts für Gesundheit. Handhygiene, Abstand halten, Maske tragen und Kontakte reduzieren bleiben zentrale Massnahmen zum Schutz vor einer Infektion und zur Bekämpfung der Epidemie.
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Dossier: Pandemie
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