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28.12.2020
Fast alle Gastro-Stellen unterliegen wieder der Meldepflicht
Corona-Krise veränderte die Situation komplett
Am 1. Juli 2018 wurde die sogenannte Stellenmeldepflicht eingeführt, welche als Regulierungsinstrument gilt, um die vom Volk angenommene «Masseneinwanderungsinitiative» umzusetzen.
Arbeitgeber, die eine Stelle zu besetzen haben, müssen die offene Stelle vorgängig bei der zuständigen Arbeitsmarktbehörde (z.B. RAV) melden, falls die entsprechende Berufstätigkeit unter die vom Seco bestimmte Meldepflicht fällt, welche anhand der entsprechenden Arbeitslosenquote festgelegt wird.
Mit Inkrafttreten der Stellenmeldepflicht am 1. Juli 2018 fielen fast alle Berufe des Gastgewerbes – so wie sie vom Seco definiert wurden – unter die massgebende Arbeitslosenquote. Bis Ende 2019 waren dies Berufe mit einer Arbeitslosenquote von 8% – seit 1. Januar 2020 beträgt die Quote nur noch 5%.
GastroSuisse hat sich stark dafür eingesetzt, dass per 1. Januar 2020 eine neue Berufsnomenklatur in Kraft trat, die eine präzisere und sachgerechtere Einteilung aufweist. Das führte hinsichtlich dem Jahr 2020 dazu, dass kaum noch ein gastgewerblicher Fachberuf unter die Stellenmeldepflicht fiel.
Leider hat die Corona-Krise die gute Ausgangslage nun komplett verändert: Ab dem 1. Januar 2021 unterstehen praktisch alle gastgewerblichen Berufe der Stellenmeldepflicht. Konkret sind im Jahr 2021 nur die folgenden gastgewerblichen Berufe nicht meldepflichtig: Betriebsleiter, Geschäftsführer, Gerant, Hoteldirektor, Leiter Gemeinschaftsgastronomie, Leiter Restauration.
Die ab dem Jahr 2021 meldepflichtigen Berufsarten sind auf der Website arbeit.swiss aufgeschaltet. Unter dem sogenannten Check-Up 2021 kann dort zudem schnell geprüft werden, ob eine Stelle meldepflichtig ist.
Keine Meldung beim RAV braucht es bei der Suche einer der vorstehend erwähnten, nicht meldepflichtigen Berufe oder wenn die Stelle mit einer Person besetzt wird, die schon beim RAV angemeldet respektive job-room.ch registriert ist. Gut zu wissen: Jede arbeitslose oder auch arbeitstätige Person kann sich auf jobroom.ch eintragen.
Ebenfalls keine Meldung braucht es, wenn die Stelle unternehmensintern besetzt wird und die Anstellung bereits seit mindestens 6 Monaten besteht, wenn die Beschäftigungsdauer maximal 14 Tage beträgt, bei Beschäftigung von nahen Verwandten des Zeichnungsberechtigten. Und auch nicht bei Praktika gemäss Art. 11 L-GAV und Lehrstellen.
Dieser Artikel basiert auf Informationen des Rechtsdienstes von GastroSuisse.
- Bund behebt Fehler in der Umsetzung der Stellenmeldepflicht
- Stellenmeldepflicht: Übermässiger Aufwand und kaum Nutzen
- Gastgewerbe fordert unbürokratischen Inländervorrang
Dossier: Ausländerrecht
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=7660
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