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12.03.2021

Erfreuliche Nachrichten im Bereich Kurzarbeit

GastroSuisse gibt Handlungsempfehlung heraus

Das Luzerner Kantonsgericht beurteilt die aktuelle Ferien- und Feiertagspraxis der Arbeitslosenkassen als rechtswidrig. Es hat in einem richtungsweisenden Entscheid festgehalten, dass die Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der monatlichen Kurzarbeitsabrechnung auch bei Mitarbeitern im Monatslohn in der AHV-pflichtigen Lohnsumme berücksichtigt werden muss.

Entgegen der klaren gesetzlichen Grundlage in Art. 34 AVIG hat das Seco ein solches Vorgehen bisher unter fadenscheiniger Begründung mit dem Hinweis auf das derzeit geltende summarische Abrechnungsverfahren fälschlicherweise abgelehnt.

Obwohl der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern noch nicht rechtskräftig ist, gilt es nun grundsätzlich umgehend folgendes Vorgehen zu beachten (Handlungsempfehlung von GastroSuisse):

1. Geltendmachung bei zukünftigen Abrechnungen

Ab sofort gilt es im Rahmen der monatlichen Kurzarbeitsabrechnung die Ferien- und Feiertagsentschädigung auch bei Mitarbeitern im Monatslohn konsequent geltend zu machen.

2. Nachforderung bei vergangenen Abrechnungen

Die nichtausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung betreffend die Ferien- und Feiertage für die vergangenen Monate ist nachzufordern. Mitunter infolge der dreimonatigen Verwirkungsfrist in Art. 47 Abs. 1 AVIG gibt es unterschiedliche Konstellationen und es ist in der Regel mehr als ein Gesuch einzureichen (beispielsweise eines für die Zeit ab Dezember 2020 und eines für die Zeit November 2020 und früher):

Konstellation A: Abrechnungsperioden Februar 2021, Januar 2021 und Dezember 2020
Die Ferien- und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn kann gemäss Art. 53 ATSG mit einem Wiedererwägungsgesuch nachgefordert werden. Eine Vorlage finden Sie auf der Website von GastroSuisse.

Konstellation B: Abrechnungsperioden November 2020 und früher (Anspruch geltend gemacht, aber abgewiesen)
Die Ferien- und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn kann gemäss Art. 53 ATSG mit einem Wiedererwägungsgesuch nachgefordert werden. Eine Vorlage finden Sie auf der Website von GastroSuisse.

Konstellation C: Abrechnungsperioden November 2020 und früher (Anspruch nicht geltend gemacht)
Die Ferien- und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn kann gemäss Art. 53 und Art. 41 ATSG mit einem Wiedererwägungsgesuch kombiniert mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Frist in Art. 47 AVIG nachgefordert werden. Eine Vorlage finden Sie auf der Website von GastroSuisse.

3. Berechnung des Nachforderungsanspruchs

Für die Berechnung des Nachforderungsanspruchs im Einzelnen steht Ihnen auf der Website von GastroSuisse ein Merkblatt zur Verfügung.


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